Wie folgt ein Überblick der Corona-Regelungen nach Ablauf der 4. Phase (30. Juni 2021):
Zugang
- Für Unternehmen, welche die 4. Phase Kurzarbeit schon im Betrieb haben, bleibt der Zugang unverändert.
- Neue Betriebe haben eine Frist von drei Wochen ab Antragstellung und können sich von ihren Sozialpartnern und AMS beraten lassen.
Urlaubsverbrauch
- Je angefangene 2 Monate Kurzarbeit gibt es einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von 1 Woche
Nettoersatzraten
- Es gibt keine Änderungen bei den Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer (80%, 85%, 95%).
Kurzarbeitsdauer
- Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate Kurzarbeit beanspruchen – Ausnahmen im Einzelfall. Die neue individuelle Antragsphase dauert 6 Monate.
Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
- Gilt für alle Betriebe
- 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
- Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022.
- Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)
Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
- Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
- 30 % Mindestarbeitszeit – Ausnahmen im Einzelfall
- Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021.
- Kein Abschlag – voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung