Kurzarbeit
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Corona Blog: Neuregelung der Corona-Kurzarbeit ab 1. Juli 2021

Corona
date icon 09. Juni 2021

Wie folgt ein Überblick der Corona-Regelungen nach Ablauf der 4. Phase (30. Juni 2021):

Zugang

  • Für Unternehmen, welche die 4. Phase Kurzarbeit schon im Betrieb haben, bleibt der Zugang unverändert.
  • Neue Betriebe haben eine Frist von drei Wochen ab Antragstellung und können sich von ihren Sozialpartnern und AMS beraten lassen.

Urlaubsverbrauch

  • Je angefangene 2 Monate Kurzarbeit gibt es einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch von 1 Woche

Nettoersatzraten

  • Es gibt keine Änderungen bei den Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer (80%, 85%, 95%).

Kurzarbeitsdauer

  • Jeder Betrieb kann maximal 24 Monate Kurzarbeit beanspruchen – Ausnahmen im Einzelfall. Die neue individuelle Antragsphase dauert 6 Monate.

Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe  

  • Gilt für alle Betriebe
  • 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
  • Das Modell gilt vorläufig bis Juni 2022.
  • Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe (Beihilfe bleibt damit großzügiger als vor Corona)

Unveränderte Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen

  • Gilt für Betriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % hatten (drittes Quartal 2020 wird aufgrund der vergleichbaren Situation herangezogen)
  • 30 % Mindestarbeitszeit – Ausnahmen im Einzelfall
  • Das Modell gilt vorläufig bis Ende Dezember 2021.
  • Kein Abschlag – voraussichtliche Umsetzung: monatliche Auszahlung der um 15 % reduzierten Beihilfe und anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung
  • Email
  • Tel

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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