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Nichtraucherschutz-Prämie für den frühzeitigen Wechsel

Recht & Steuern
date icon 30. Juni 2016

Beginnend mit 1. Mai 2018 ist es generell in allen Gaststätten verboten, zu rauchen. Ab diesem Zeitpunkt sind somit separate Raucherräume nicht mehr erlaubt. Betroffen sind dabei neben Zigaretten auch artverwandte Waren wie Wasserpfeifen bzw. elektronische Zigaretten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Freiflächen.

Unternehmen, die ihre Gaststätte in einen Nichtraucher- und Raucherbereich getrennt haben und somit der derzeit gesetzlichen Lage entsprechen, haben das Recht auf Geltendmachung einer Prämie, wenn diese ihr Lokal bereits bis 1. Juli 2016 auf ein komplettes Nichtraucherlokal adaptieren.

Die Höhe der Prämie beträgt 30 %. Hierfür werden solche Investitionen herangezogen, die im Zuge des Vorgängergesetzes getätigt wurden und bis zur Veranlagung 2015, beispielsweise mittels Abschreibungen, noch nicht steuerwirksam berücksichtigt wurden. Die Prämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar. Die Prämie ist noch in der Steuererklärung für die Jahre 2015 bzw. 2016 zu beantragen und wird im Anschluss auf dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Achtung: Ausgenommen von dieser Prämie sind hingegen jene Betriebe, deren Gründung im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes nach dem 31.07.2015 erfolgte.

Wolfgang Dibiasi
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