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Corona Blog: NPO-Fonds Covid-19-Förderung für gemeinnützige Vereinigungen

Corona
date icon 09. Juli 2020

Nach massivem medialen Druck beschloss die Bundesregierung nun (auch) den Non-Profit-Organisationen, die mitunter auch stark von den COVID-19 Auswirkungen betroffen sind, unter die Arme zu greifen.

Förderbar sind daher gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis hin zu Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Tätigkeit in Österreich
2. Organisation besteht zumindest seit 10.3.2020
3. Sitz in Österreich
4. Einnahmenausfall aufgrund von COVID-19
5. Organisation darf zum 10.3.2020 nicht materiell insolvent gewesen sein.
6. Über die Organisation dürfen in den letzten 5 Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein.
7. Die Organisation hat Maßnahmen gesetzt um die förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).

Des Weiteren sind ausschließlich Kosten, die zur Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben anfallen und aus einem oder mehreren der nachfolgenden Sachverhalte resultieren, förderbar:

1. Miet- und Pachtaufwendungen
2. Versicherungsprämien
3. Zinsaufwendungen
4. Nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige vertragliche Zahlungsverpflichtungen
5. Kosten für die Bestätigung durch einen fachkundigen Experten
6. Lizenzkosten
7. Zahlungen für Wasser, Energie und Telekommunikation, Reinigungskosten, Betriebskosten von Liegenschaften
8. COVID-19 bedingter Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware
9. Personalkosten von Dienstnehmern gem. Behinderteneinstellungsgesetz
10. Nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordene betriebsnotwendige Aufwendungen
11. Frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen iZm COVID-19 nicht stattfinden konnte

Für die Bemessung der Förderungen werden die förderbaren Kosten, die im Zeitraum vom 01.4.2020 bis 30.9.2020 anfallen, herangezogen. Für nicht das Personal betreffende unmittelbar durch COVID-19 notwendig gewordenen betriebsnotwendige Aufwendungen ist der Zeitraum 10.3.2020 bis 30.9.2020 anzuwenden.

Struktursicherungsbeitrag
‚Unabhängig von beantragten förderbaren Kosten kann eine Förderung in Form eines Struktursicherungsbeitrags beantragt werden, mit dem andere als o.a. Kosten pauschal abgegolten werden. Der Struktursicherungsbeitrag beträgt 7% der Einnahmen des Jahres 2019 oder des Durchschnittes der letzten beiden Jahre (2018 und 2019). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit max. EUR 120.000,00 begrenzt.

Max. Förderhöhe & Antragsstellung
Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall der ersten drei Quartale des Jahres 2020 und mit max. EUR 2.400.000,00 je Organisation begrenzt. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden grds. die Einnahmen der ersten drei Quartale des Jahres 2019 herangezogen und mit den Einnahmen in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 verglichen.

Unterstützungsleistungen können bis zum 31.12.2020 beantragt werden.

Die Antragstellung hat grds. eine Bestätigung eines fachkundigen Experten (Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters) zu enthalten.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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