Auch vergangenes Wochenende wurden von der Bundesregierung wieder zahlreiche Gesetze beschlossen, die Sonderbestimmungen für den Zeitraum der Coronakrise beinhalten. Hierunter sind auch einige steuerlich relevante Punkte, die wir hier vorstellen möchten:
Fristen
- Fristen betreffend die Anzeigepflicht bei der FMA können verlängert werden.
- Fristen zur Meldung nach dem WiEReG werden unterbrochen und beginnen mit 1. Mai neu zu laufen.
- Fristen in Finanzstrafsachen beginnen ebenfalls am 1. Mai neu zu laufen.
- Die Zusammenlegung der Finanzämter („Finanzamt Österreich“) wird auf den 1. Jänner 2021 verschoben.
Erleichterungen
- Zuschüsse aus den Hilfsfonds sind steuerfrei.
- Rechtsgeschäfte die iZm der Coronakrise stehen sind gebührenbefreit.
- Hersteller von Desinfektionsmittel erhalten Steuererleichterungen.
- Pensionierte Ärzte, die während der Coronakrise wieder tätig werden, verlieren nicht den Hälftesteuersatz.
Personal
- Der Dienstgeber kann einen Corona-Zuschuss bis 3.000 € gewähren. Dieser ist steuer- und sozialabgabenbefreit.
- Dienstnehmer erhalten auch im Homeoffice bzw bei Dienstverhinderung unverändert Pendlerpauschale.
- Zulagen sind weiterhin auszuzahlen.
- Unfälle im Homeoffice sind Arbeitsunfällen gleichgestellt und stellen somit keine Freizeitunfälle dar, wodurch der gesetzliche Unfallschutz durch die AUVA greift.
Bei Fragen wenden Sie sich an info@artus.at.
Stand: 6.4.2020