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Corona Blog: Stundungen Österreichische Gesundheitskasse und Finanzamt

Corona
date icon 27. August 2020

a) Stundung/Ratenzahlung von Finanzamtszahlungen

COVID-19-bedingte Stundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Frist am 30.9.2020 endet, werden automatisch bis zum 15.1.2021 verlängert. Es muss kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Darüber hinaus werden auch Abgaben miteinbezogen, die bis zum 25.9.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht werden sowie weiters die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 4. Quartal 2020.

Alternativ zur Verlängerung der Stundung kann innerhalb der Stundungsfrist (spätestens bis zum 30.9.2020) ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht werden. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 12 angemessene Monatsraten.

Für den Zeitraum bis 15.1.2021 werden keine Stundungszinsen festgesetzt. Danach werden Stundungszinsen von 2% über dem Basiszinssatz (derzeit -0,62%) für den Zeitraum 16.1.2021 bis 28.2.2021 eingehoben. Im Anschluss daran werden die Stundungszinsen schrittweise alle 2 Monate um 0,5% erhöht (für gestundete Beiträge ab 1.11.2021 entsprechend der bisherigen Regelung wieder Stundungszinsen 4,5% über dem Basiszinssatz).

Die offenen Finanzamtszahlungen sind somit in die Liquiditätsplanung des kommenden Jahres aufzunehmen.

b) Stundung bei der Österreichischen Gesundheitskasse

Die ÖGK setzt bis 31. August 2020 sämtliche Einbringungsmaßnahmen aus wie beispielsweise Säumniszuschläge, Mahnungen, Insolvenz-Anträge usw. Nur verspätete An- und Abmeldungen werden nicht sanktionsfrei behandelt.

Die bereits gestundeten SV-Beiträge für den Zeitraum Februar bis April 2020 sind bis spätestens 15. Jänner 2021 zu überweisen. Für diese SV-Beiträge fallen weiterhin keine Verzugszinsen an. Können diese SV-Beiträge aus corona-bedingten Liquiditätsproblemen bis zum 15. Jänner 2021 noch nicht oder nur teilweise entrichtet werden, ist im Jänner 2021 ein Antrag an die ÖGK zu stellen. Die Zahlung der offenen SV-Beiträge kann ab Februar 2021 in elf Teilbeträgen (weiterhin verzugszinsenfrei) vereinbart werden. Die corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten sind jedenfalls glaubhaft zu machen.

Für Beitragszeiträume von Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenpflichtige Stundungen für jeweils maximal 3 Monate bzw. Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen jedoch Verzugszinsen an. Anträge können frühestens ab Veröffentlichung des Gesetzes gestellt werden. Die ÖGK hat dazu auf ihrer Website ein Formular zur Verfügung gestellt. Eine Antrag-Stellung über WEBEKU, das Online-Portal der ÖGK, ist ebenfalls möglich.

Erhält ein Unternehmen jedoch Förderungen oder Beihilfen wie beispielsweise die Kurzarbeits-Beihilfe, Ersatz der Lohnkosten für die Dienstfreistellung von Risikopatienten oder Absonderung, so sind die jeweiligen SV-Beiträge für Zeiträume zwischen April und Dezember 2020 am 15. des zweitfolgenden Monats nach Zahlungseingang der Kurzarbeitsbeihilfe fällig. Beispiel: der Zahlungseingang der Kurzarbeits-Beihilfe für Mai 2020 erfolgt im Juli 2020, dann sind die SV-Beiträge vom Mai 2020 bis zum 15. September 2020 fällig.

Für die Ratenzahlungsvereinbarungen ist zu beachten, dass die Bearbeitung eines Ratenansuchens erst nach monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) möglich ist.

Wolfgang Dibiasi
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