Close up of a squash ball on racket over wooden background
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Umsatzsteuerliche Behandlung von Verträgen über Benützung von Sport- und Freizeitanlagen

Recht & Steuern, Umsatzsteuer
date icon 08. Juli 2019

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Überlassung von Sportanlagen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.

Im gegenständlichen Fall ging es um die umsatzsteuerliche Behandlung einer Squash-Anlage. Der VwGH ist der Ansicht, dass die früher vertretene Rechtsansicht, wonach die Benützung einer Minigolfanlage als steuerfreie Vermietung eines Grundstückes mit Betriebsvorrichtungen angesehen wurde, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mehr zeitgemäß sei.

Die Überlassung der Nutzung von Sportanlagen ist im Anwendungsbereich des Umsatzsteuergesetzes 1994 eine einheitliche und steuerpflichtige Leistung, die nicht durch die Grundstücksüberlassung geprägt ist. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Betätigung oder der Sportausbildung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen. Die Überlassung der Squash-Anlage stellt daher zur Gänze eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar.

Angesichts der neuen Rechtsprechung empfehlen wir Betreibern von Sportanlagen, die angebotenen Leistungen insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht zu überprüfen, sowie im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Überlassung die angebotene Leistung mit Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und gegebenenfalls eine Preisanpassung vorzunehmen.

Positiv ist für Sportstättenbetreiber jedoch, dass der Vorsteuerabzug aufgrund der nun umsatzsteuerpflichtigen Leistung zusteht. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine nachträgliche positive Vorsteuerberichtigung (anteilig) zusteht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs und Anpassung Ihres Rechnungswesens (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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