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Corona Blog: Vorgangsweise Kurzarbeit

Corona
date icon 19. März 2020

Viele Anfragen zur Kurzarbeit sind seit Montag bei ARTUS eingetroffen und wir sind sehr beschäftigt, diese rasch nach dem jeweiligen aktuellen Wissenstand zu beantworten. Aktuell gibt es noch keine gesicherten Informationen und viele Unklarheiten.

Vorweg möchten wir Sie jedoch bereits auf wesentliche Entscheidungsfaktoren zum Thema Corona Kurzarbeit hinweisen (Stand Informationslage 18.3.2020; 7.00 Uhr)

Die Corona Kurzarbeit ist eine gute Hilfsmaßnahme der Regierung um den österreichischen Unternehmen, die weiterhin Ihren Betrieb aufrecht erhalten wollen und können, über die schwierige Zeit hinwegzuhelfen und dabei möglichst viele Arbeitsplätze abzusichern. Wichtig ist alle Risiken und Chancen abzuschätzen.

Chancen

  • Die Dienstnehmer können gehalten werden und es müssen keine Endabrechnungen, die Folgen von Kündigungen wären, durchgeführt werden. Dies stärkt die derzeit ohnehin angespannte finanzielle Lage der Unternehmen, da beispielsweise nicht verbrauchte Urlaube oder Zeitguthaben nicht auf einmal abgerechnet und ausbezahlt werden müssen.
  • Positiv anzumerken ist, dass zusätzlich zu den bisher beschlossenen und bekannt gegebenen Kostenübernahmen, die Kostenübernahme der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers (Bemessungsgrundlage ist das Entgelt vor Kurzarbeit) nach neuer aktueller Rechtslage nicht erst ab dem vierten, sondern bereits ab dem ersten Monat vom AMS erfolgt.
  • Nach aktueller Lage wären Alturlaube und Zeitguthaben der Mitarbeiter vor Beginn der Kurzarbeit zu verbrauchen – diese Regelung wird jedoch möglicherweise ebenfalls noch wegfallen, da dies zu weiteren finanziellen Engpässen für die Betriebe führen würde.

 Risken

  • Werden Dienstnehmer während der Kurzarbeit krank, so ist Ihnen das volle Entgelt wie vor der Kurzarbeit zu zahlen. Es gelten die Regelungen eines normalen Krankenstandes. Dies stellt in der derzeitigen Situation und bei der aktuellen Ansteckungsgefahr ein durchaus erhöhtes Risiko für alle Betriebe dar!
  • Die Erstattung des AMS erfolgt erst im Nachhinein, weswegen es den Unternehmen klar sein muss, dass sie bei der derzeit angespannten, finanziellen Lage dennoch die Dienstnehmerkosten vorerst voll auslegen müssen. Wenn sich bei nachträglicher Feststellung herausstellt, dass irgendeine Voraussetzung für Kurzarbeit nicht erfüllt ist, könnte es im schlimmsten Fall zum Wegfall der Subventionen kommen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten.(Kündigungsverbot – nach unserem derzeitigem Verständnis darf kein Arbeitsverhältnis gekündigt werden) Bei besonderen Verhältnissen ist über den Entfall der Behaltefrist mit dem AMS zu verhandeln.

Jedenfalls ausgenommen von der Kurzarbeit sind Lehrlinge und geschäftsführende Organe.

Unsere Empfehlung – warten Sie bitte bis alle endgültigen Informationen vorliegen und überlegen dann sorgfältig!

Anträge werden jedenfalls rückwirkend (derzeit bis voraussichtlich 1.3.2020 bzw. ab dem Datum der Arbeitsreduktion akzeptiert.

Wir halten Sie weiterhin auf dem aktuellen Stand und beraten Sie gerne (info@artus.at)!

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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