Um die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Österreich zu fördern, wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 neue Maßnahmen im Bereich der Forschungsprämie umgesetzt. Schwerpunkte sind die Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sowie Neuregelung der Antragsfrist und der Auszahlungsmöglichkeiten.
Erweiterung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung
In der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie konnten bis zum AbgÄG 2022 Forschungs- und Entwicklungsleistungen, welche durch einen Einzelunternehmer, einen Gesellschafter einer Personengesellschaft oder durch einen unentgeltlich tätigen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft erbracht wurden („fiktiver Unternehmerlohn“), nicht berücksichtigt werden.
Durch das AbgÄG 2022 wird nun der fiktive Unternehmerlohn für eine nachweislich in Forschung und experimenteller Entwicklung ausgeübte Tätigkeit in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass der ermittelte Betrag auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Tätigkeitsbeschreibung nachgewiesen wird.
Der fiktive Unternehmerlohn beträgt EUR 45 pro Forschungsstunde, höchstens jedoch EUR 77.400 pro Person und Wirtschaftsjahr.
Neuregelung der Antragsfrist
Bisher war die Forschungsprämie spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides zu beantragen.
Durch das AbgÄG 2022 hat der Abgabenpflichtige nun vier Jahre Zeit nach Ablauf eines jeweiligen Wirtschaftsjahres, um die Prämie zu beantragen.
Möglichkeit der Teilauszahlung (Teilbescheid) für eigenbetriebliche Forschung
Da in der Praxis Anträge meist mehrere Forschungsprojekte umfassen, welche teilweise unstrittige aber auch strittige Projekte beinhalten, hat sich bisher die Auszahlung für den Teil der auf dem unstrittigen Projekt entfällt, oftmals stark verzögert.
Mit dem AbgÄG 2022 soll die Möglichkeit für das Finanzamt eröffnet werden, über Teile eines Antrages abzusprechen, was bei positiver Erledigung eine Teilauszahlung zur Folge hat.
Allerdings wird die FFG weiterhin über die gesamten Forschungsprojekte ein Gutachten erstellen. Daher kann es hier weiterhin zu Verzögerungen seitens der FFG kommen.
Anwendbarkeit
Die Erweiterung der Bemessungsgrundlage sowie die Entkoppelung und gleichzeitigen Verlängerung der Antragsfrist sind auf Prämien, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und bei denen der Antrag nach dem 30.06.2022 erfolgt, anzuwenden. Die Regelung bezüglich einer ermöglichten Teilauszahlung ist hingegen bereits ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.
Die Antragstellung muss außerdem zukünftig elektronisch über FinanzOnline erfolgen.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).