Während im EU-Parlament heftig über eine Einigung über den BREXIT diskutiert wird, beschäftigt sich auch Österreich mit den möglichen Folgen. Steuerlich wird sich sowohl für Privatpersonen, als auch für die Unternehmen einiges ändern.
Dabei wird es ganz darauf ankommen, ob das Vereinigte Königreich nach dem BREXIT wie ein Drittstaat oder wie ein weiteres EWR-Land ,wie zB. die Schweiz, behandelt wird.
Die Neuregelungen in der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen und im außerbetrieblichen Bereich („Ratenzahlungskonzept“) kommen nach dem Austritt nur mehr dann zur Anwendung, wenn Großbritannien den Status eines EWR-Staates erhält. Ist dies nicht der Fall, sind die stillen Reserven sofort bei Wegzug aufzudecken und der Besteuerung zu unterwerfen. Selbst wenn Großbritannien bilaterale Abkommen ähnlich jenen zwischen der EU und der Schweiz beschließt, ist eine Ratenzahlung der Steuerschuld nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht möglich.
Für Unternehmen kommt im Zusammenhang mit Wegzugsbesteuerung auch eine ganze Reihe von Änderungen in den Bereichen Umsatz-, Verbrauch- sowie der Ertragsteuern.
Das BMF verspricht bald ein Infoschreiben über die abgabenrechtlichen Auswirkungen des BREXIT zu veröffentlichen.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema. (info@artus.at)