Die Investitionsprämie soll einen Anreiz für Unternehmensinvestitionen schaffen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung von Betriebstätten, die Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Österreichs leisten.
Die Investitionsprämie kann ab 1.9.2020 beim aws beantragt werden. Die wesentlichen Eckpunkte sind:
- Förderungsfähig sind alle Unternehmen, die Sitz/Betriebstätte in Österreich haben.
- Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden. Als zulässige Vorarbeiten ab 1.8.2020 gelten
- Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen
- Anzahlungen, Zahlungen
- Abschluss eines Kaufvertrags oder
- der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Weiters muss mit der Investition jedenfalls vor 1.3.2021 begonnen worden sein.
- Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % bei Investitionen im Bereich
Wie zuletzt auch medial berichtet wurde, sind Investitionen in konventionelle Fahrzeuge nicht förderbar.
Es können auch geringwertige Wirtschaftsgüter eingerechnet werden in die Basis der Investitionsprämie. Die Prämie kann additiv zu allen anderen bestehenden Förderungen in Anspruch genommen werden.
Es gilt eine Untergrenze von EUR 5.000 (d.h. kleinere Investitionen können nicht gefördert werden) und eine Obergrenze von maximal EUR 50 Mio.