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Beschäftigungspflicht von Menschen mit Behinderung

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 13. Oktober 2014

Unternehmen, die 25 oder mehr ArbeitnehmerInnen beschäftigen, müssen in Österreich laut Behinderteneinstellungsgesetz pro 25 MitarbeiterInnen jeweils eine „begünstigte behinderte Person“ einstellen. Manche Personengruppen, wie zum Beispiel blinde Menschen, begünstigte behinderte Jugendliche unter 19 Jahren, begünstigte behinderte Menschen für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses oder Menschen, die einen Rollstuhl benutzen, werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet.

Wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt und alle arbeits- und abgabenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, können ArbeitgeberInnen Zuschüsse zu den Lohnkosten, zu Schulungs- und Ausbildungskosten sowie die Adaptierung von Arbeitsplätzen beantragen. Auch kann beim AMS eine zeitlich begrenzte Eingliederungsbeihilfe als Zuschuss zu den Lohnkosten beantragt werden, wenn Menschen mit Behinderung, die nicht in Beschäftigung stehen, eingestellt werden. Weitere Unterstützungsangebote sind die sogenannten „Beruflichen Assistenzen – (NEBA)“, die den Prozess der Integration in ein Arbeitsverhältnis absichern sollen und die unentgeltlich in Anspruch genommen werden können. Dazu gehören insbesondere das Jugendcoaching, die Berufsausbildungsassistenz, die Arbeitsassistenz und das Jobcoaching. Die Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz (PAA) kann von Menschen mit einer schweren körperlichen Beeinträchtigung in Anspruch genommen werden, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung eine persönliche Unterstützung zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder zur Absolvierung einer Ausbildung benötigen. Unternehmen, die begünstigte behinderte Menschen als Lehrling einstellen, haben Anspruch auf eine Prämie.

Trotz all dieser Förderungen kaufen sich jedoch viele Unternehmen und vor allem auch die Landesregierung, die Kammern und öffentliche Betriebe durch Ausgleichszahlungen von der Beschäftigungspflicht frei.

Die Höhe der Ausgleichstaxe ist dabei wie folgt gestaffelt und beträgt ab 1.1.2014:

bis zu 24 ArbeitnehmerInnen keine Ausgleichstaxe
25 bis 99 ArbeitnehmerInnen EUR 244 pro Monat und pro nicht besetzte Pflichtstelle
100 oder mehr ArbeitnehmerInnen EUR 342 pro Monat und pro nicht besetzte Pflichtstelle
400 oder mehr ArbeitnehmerInnen EUR 364 pro Monat und pro nicht besetzte Pflichtstelle

Weitere Informationen zur Beschäftigung von MitarbeiterInnen mit Behinderung finden Sie auf der Seite von Career Moves – einer Jobplattform für Menschen mit Behinderung.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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