Vor einem Betriebsverkauf sollten die möglichen steuerlichen Begünstigung geprüft werden.
Steht am Ende der Unternehmerlaufbahn der Betriebsverkauf bevor, ist ein Veräußerungsgewinn zu ermitteln, für dessen Besteuerung der Gesetzgeber folgende Steuerbegünstigungen vorsieht:
- Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn oder
- Verteilung des Veräußerungsgewinnes auf drei Jahre oder
- Steuerfreibetrag von € 7.300
Da im Pensionsfall zumeist der Hälftesteuersatz für den Veräußerungsgewinn zur niedrigsten Gesamtsteuerbelastung führt, wird in weiterer Folge näher dargestellt. Wir übernehmen gerne die Abklärung, inwieweit diese Begünstigung im Einzelfall zutrifft.
Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden
Gewinne aus der Betriebsveräußerung können mit dem halben Durchschnittssteuersatz besteuert werden, wenn der Betrieb mindestens 7 Jahre bestanden hat und aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist,
- erwerbsunfähig ist oder
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und er seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Besonderheiten bei mitveräußerten Immobilien
Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nicht für die zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke zur Anwendung. Der Begriff Grundstücke umfasst Gebäude, grundstücksgleiche Rechte sowie Grund und Boden. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes ist daher der auf Grundstücke entfallende Teil herauszurechnen und gesondert mit Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% zu besteuern.
Da der Hälftesteuersatz bei einem in Österreich derzeit geltenden Spitzensteuersatz von 55% maximal 27,5% beträgt, ist dieser niedriger als die Immobilienertragsteuer (30%). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, beim Finanzamt einen Regelbesteuerungsantrag zu stellen (Regelbesteuerungsoption). Der Antrag bewirkt, dass auch der auf die Grundstücke des Betriebsvermögens (Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Grund und Boden) entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz besteuert wird.
Allerdings ist zu beachten, dass die Regelbesteuerung für alle Einkünfte aus betrieblichen und privaten Grundstücksveräußerungen im Veranlagungsjahr gilt. Der Hälftesteuersatz kommt jedoch nur für jene Grundstücke zur Anwendung, die zum veräußerten Betrieb gehören.
Andere Einkünfte aus der Veräußerung von Gebäuden, Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte werden aufgrund der Regelbesteuerung zum Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugezählt und unterliegen dem normalen progressiven Steuersatz bis zu 55%.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit der Regelbesteuerungsoption in Ihrem konkreten Fall. (info@artus.at)