Am 7. März 2025 wurde im Nationalrat das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) im Rahmen eines Initiativantrags beschlossen. Dieses Gesetz bringt wesentliche steuerliche Änderungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
1. Stabilitätsabgabe
- Die von der Bilanzsumme abhängigen Prozentsätze der Stabilitätsabgabe werden erhöht.
- Auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze werden angehoben.
- Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Jänner 2025 in Kraft und gelten für Abgabenschulden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.
- Erwartetes jährliches Steueraufkommen: 200 Millionen Euro (MEUR 200).
- Zusätzlich werden für 2025 und 2026 Sonderzahlungen fällig (jeweils ca. 300 Millionen Euro), die unabhängig vom Jahresergebnis entrichtet werden müssen.
- Sonderzahlungen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
2. Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S)
- Verlängerung um fünf Jahre (1. April 2025 – 31. März 2030).
- Verschärfung der Regelungen:
- Senkung der Erlösobergrenze von 120 EUR auf 90 EUR je MWh, bei Neuanlagen auf 100 EUR je MWh.
- Erhöhung der Abschöpfungsrate von 90 % auf 95 %.
- Investitionen in erneuerbare Energien bleiben zu 75 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten absetzbar.
- Die diskutierte Sondersteuer auf die Stromerzeugung („Elektrizitätswirtschaftstransformationsbeitrag“) wurde nicht umgesetzt.
3. Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F)
- Verlängerung um fünf Jahre bis 2029.
- Bemessungsgrundlage: 40 % auf den Mehrerlös, der 5 % über dem Vergleichszeitraum (2018–2021) liegt.
- Die Absetzbarkeit von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bleibt erhalten.
4. Motorbezogene Versicherungssteuer
- Abschaffung der Befreiung für Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025.
- Angleichung der Besteuerung von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen an die von Elektrofahrzeugen.
- Änderungen ab dem 1. April 2025:
- Wegfall der Steuerbefreiung für Kfz mit 0 g/km CO₂-Ausstoß (z. B. E-Autos, Wasserstoffautos).
- Einschränkung der Befreiung auf Krafträder (bis 4 kW Motorleistung).
- Besteuerung rein elektrischer Fahrzeuge nach Dauerleistung (kW) und Eigengewicht (kg).
- Höhere Besteuerung von Plug-in-Hybriden durch eine stärkere CO₂-Besteuerung.
- Maßgeblich sind die Werte in der Zulassungsbescheinigung.
5. Kraftfahrzeugsteuer
- Analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer treten die Änderungen ab dem 1. April 2025 in Kraft.
- Anpassung der Euro-Beträge pro kW, kg und der Höchstbeträge im Kraftfahrzeugsteuergesetz
6. Weitere Änderungen
- Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen über 1 Mio. Euro bis 2029 verlängert.
- Die Befreiung für Photovoltaikanlagen endet am 31. März 2025.
- Erhöhung der Wettgebühren von 2 % auf 5 %.
Ausblick
Der Beschluss im Bundesrat ist für den 13. März 2025 vorgesehen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.