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Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen

Recht & Steuern
date icon 11. März 2025

Am 7. März 2025 wurde im Nationalrat das Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 (BSMG 2025) im Rahmen eines Initiativantrags beschlossen. Dieses Gesetz bringt wesentliche steuerliche Änderungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:

1. Stabilitätsabgabe

  • Die von der Bilanzsumme abhängigen Prozentsätze der Stabilitätsabgabe werden erhöht.
  • Auch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze werden angehoben.
  • Die Änderungen treten rückwirkend zum 1. Jänner 2025 in Kraft und gelten für Abgabenschulden, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen.
  • Erwartetes jährliches Steueraufkommen: 200 Millionen Euro (MEUR 200).
  • Zusätzlich werden für 2025 und 2026 Sonderzahlungen fällig (jeweils ca. 300 Millionen Euro), die unabhängig vom Jahresergebnis entrichtet werden müssen.
  • Sonderzahlungen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

2. Energiekrisenbeitrag Strom (EKB-S)

  • Verlängerung um fünf Jahre (1. April 2025 – 31. März 2030).
  • Verschärfung der Regelungen:
    • Senkung der Erlösobergrenze von 120 EUR auf 90 EUR je MWh, bei Neuanlagen auf 100 EUR je MWh.
    • Erhöhung der Abschöpfungsrate von 90 % auf 95 %.
  • Investitionen in erneuerbare Energien bleiben zu 75 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten absetzbar.
  • Die diskutierte Sondersteuer auf die Stromerzeugung („Elektrizitätswirtschaftstransformationsbeitrag“) wurde nicht umgesetzt.

3. Energiekrisenbeitrag fossile Energieträger (EKB-F)

  • Verlängerung um fünf Jahre bis 2029.
  • Bemessungsgrundlage: 40 % auf den Mehrerlös, der 5 % über dem Vergleichszeitraum (2018–2021) liegt.
  • Die Absetzbarkeit von Investitionen in erneuerbare Energien und Energieeffizienz bleibt erhalten.

4. Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Abschaffung der Befreiung für Elektrofahrzeuge ab dem 1. April 2025.
  • Angleichung der Besteuerung von Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen an die von Elektrofahrzeugen.
  • Änderungen ab dem 1. April 2025:
    • Wegfall der Steuerbefreiung für Kfz mit 0 g/km CO₂-Ausstoß (z. B. E-Autos, Wasserstoffautos).
    • Einschränkung der Befreiung auf Krafträder (bis 4 kW Motorleistung).
    • Besteuerung rein elektrischer Fahrzeuge nach Dauerleistung (kW) und Eigengewicht (kg).
    • Höhere Besteuerung von Plug-in-Hybriden durch eine stärkere CO₂-Besteuerung.
  • Maßgeblich sind die Werte in der Zulassungsbescheinigung.

5. Kraftfahrzeugsteuer

  • Analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer treten die Änderungen ab dem 1. April 2025 in Kraft.
  • Anpassung der Euro-Beträge pro kW, kg und der Höchstbeträge im Kraftfahrzeugsteuergesetz

6. Weitere Änderungen

  • Der Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommen über 1 Mio. Euro bis 2029 verlängert.
  • Die Befreiung für Photovoltaikanlagen endet am 31. März 2025.
  • Erhöhung der Wettgebühren von 2 % auf 5 %.

Ausblick

Der Beschluss im Bundesrat ist für den 13. März 2025 vorgesehen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Wolfgang Dibiasi
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