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Das Steuer 1×1 für Content Creator

Start-ups & Gründungen
date icon 24. Juni 2025

Vom Hobby zum Business: Was ist zu beachten?

Ob YouTuber, Blogger, E-Sportler oder Influencer – als Content Creator gibt es neben kreativen Prozessen auch eine Menge steuerlicher Pflichten. Einnahmen aus Kooperationen, Affiliate-Marketing oder Werbeeinnahmen müssen korrekt versteuert werden und Begriffe wie Umsatzsteuer, Betriebsausgaben und Veranlagungsfreibetrag sollten nicht unbekannt sein.
In diesem Blogbeitrag werden die wichtigsten steuerlichen Grundlagen erklärt, die von Content Creatorn beachtet werden sollten. Unabhängig davon, ob noch am Anfang gestanden wird oder bereits ein florierendes Business aufgebaut worden ist – mit diesen Tipps wird der Überblick über die Finanzen behalten und unangenehme Überraschungen vom Finanzamt vermieden.

Finanzamt

Frage: Muss ich Steuern zahlen? #Steuernummer
Einkommensteuer:
Wird die Content-Creator-Karriere gestartet und gleichzeitig noch als Dienstnehmer gearbeitet, kann für das Jahr 2025 ein Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730,00 genutzt werden. Dieser Betrag wird aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) errechnet. Wird der Freibetrag im Jahr 2025 überschritten, entsteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung.

Umsatzsteuer:
Es muss darauf geachtet werden, wie hoch der Umsatz im Jahr 2025 ausfällt. Wird die Grenze von EUR 55.000,00 (Bruttogrenze) überschritten, sind sowohl Umsatzsteuervoranmeldungen als auch eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wird die Bruttogrenze nicht überschritten, wird der Status als Kleinunternehmer mit unecht steuerbefreiten Umsätzen beibehalten, die nicht meldepflichtig sind. In gewissen Fällen wird empfohlen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Für Content Creator ist es wichtig, trotz der Kleinunternehmerregelung, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) zu beantragen. Diese wird im B2B-Bereich innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums oft benötigt. Bei vielen bekannten Streaming-Plattformen wird eine UID-Nummer für die Registrierung vorausgesetzt.

Sozialversicherungsanstalt (SVS)

Frage: Bin ich eigentlich versichert? #E-Card
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) wird als wichtiger Schritt für Content Creator angesehen, die ihre Tätigkeit offiziell anmelden möchten. Das Berufsbild des Content Creators wird laut SVS unter die Kategorie „Neue Selbstständige“ eingeordnet. Ein Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung (Kranken-, Pensionsversicherung) kann gestellt werden, wenn das Jahreseinkommen unter EUR 6.613,20 (Stand 2025) liegt und eine Pflichtversicherung in der ASVG bereits besteht. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eingereicht werden, ansonsten tritt automatisch die Pflichtversicherung in Kraft, und somit werden die Beiträge zur Kranken-, Pensions-, Unfallversicherung fällig.

Wirtschaftskammer Österreich (WKO)

Frage: Muss ich mich bei der Wirtschaftskammer anmelden? #Gewerbe
Die Antwort auf diese Frage hängt von den Tätigkeiten und Einnahmen ab. Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn Einnahmen mittels Werbungen, Kooperationen oder Affiliate-Marketing generiert oder regelmäßig Werbegeschenke erhalten werden.
Da für Content Creator noch kein eigenes Gewerbe existiert, werden abhängig von der jeweiligen Tätigkeit folgende Gewerbe vorgeschlagen:

  • Werbeagentur (freies Gewerbe) – wenn du Marketingdienstleistungen anbietest
  • Ankündigungsunternehmen (freies Gewerbe) – für Influencer & Social Media Promotion
  • Handelsgewerbe – wenn du Produkte bewirbst und Provisionen bekommst
  • Filmproduktion oder Fotografie – wenn du professionelle Medieninhalte erstellst

Es wird empfohlen, sich für die korrekte Einstufung des eigenen Gewerbes an den Gründerservice der WKO zu wenden und dort fachkundig beraten zu werden.

Ihre ARTUS-Berater:innen stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).

Dominik Hüttmayr
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Paula Timofte
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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