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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei einem Zeitungsabo mit Gratis-E-Paper

Umsatzsteuer
date icon 11. Juni 2019

Wird im Rahmen eines Print-Abonnements der Zugriff auf die Tageszeitung via Gratis-E-Paper ermöglicht, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) unterliegt das Entgelt für ein Print-Abo einer Tageszeitung bei gleichzeitigem und ohne Aufpreis möglichem Zugriff auf das (für den Druck verwendete) elektronische PDF-Dokument zur Gänze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%.
Die Finanzverwaltung war bislang der Ansicht, dass bei Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang die Aufteilung eines pauschalen Entgelts auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw. und die dem Normalsteuersatz unterliegende Zurverfügungstellung einer Online-Version (sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen) zu erfolgen hat. Die Aufteilung erfolgt nach den tatsächlichen Kosten. Die nicht direkt der Print- oder der Onlineproduktion zurechenbaren Kosten werden im selben Verhältnis wie die direkt zurechenbaren Kosten aufgeteilt.

Dieser Ansicht ist der VwGH jedoch nicht gefolgt. Da die Print-Abonnenten den angebotenen Online-Dienst unentgeltlich (gratis) beanspruchen können, ist nach Ansicht des VwGH das gesamte Entgelt der Lieferung der gedruckten Zeitung zuzurechnen. Dass der Online-Zugang für das Medienunternehmen keine bedeutenden Zusatzkosten verursacht und für die Abonnenten zu keinem Aufpreis führt, spricht für die Unentgeltlichkeit der Zusatzleistung und gegen eine Aufteilung des Entgelts.

In 2018 wurde eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie beschlossen, wonach EU-Mitgliedstaaten für elektronische Veröffentlichungen wie E-Bücher, E-Zeitungen und E-Zeitschriften – auch unabhängig von einem Printabo – reduzierte Umsatzsteuer-Sätze anwenden dürfen. Die Reduktion des Umsatzsteuersatzes wurde im Begutachtungsentwurf des Steuerreformgesetzes I 2019/2020 auf 10% vorgesehen. Die Gesetzwerdung bzw. in diesem Fall der Zeitpunkt des Inkrafttretens bleibt abzuwarten.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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