Am 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen neuen Erlass bzgl. der Anpassung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen veröffentlicht.
Zur Erläuterung: Der Basiszinssatz orientiert sich an dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank gemäß § 1 der Basis- und Referenzsatzverordnung für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festlegt. Dementsprechend richten sich die Zinssätze für Stundungen, Aussetzungen, Ansprüche, Beschwerden sowie die Umsatzsteuer nach dem jeweils aktuellen Basiszinssatz.
Vor diesem Hintergrund werden die genannten Zinsen erneut um 0,50 % reduziert.
Zur Erinnerung: Anspruchszinsen entstehen, wenn die tatsächliche Steuerlast von den geleisteten Vorauszahlungen abweicht. Diese Zinsen liegen aktuell bei rund 3,53 % pro Jahr und beginnen jeweils ab dem 1. Oktober des Folgejahres des Veranlagungsjahres. Wichtig ist, die Vorauszahlungen möglichst genau zu schätzen und bei Nachforderungen rechtzeitig eine Anzahlung zu leisten, um Zinskosten zu reduzieren.
Umsatzsteuerzinsen fallen ähnlich an, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen oder -erklärungen verspätet oder unvollständig sind. Nach 90 Tagen Verzugszeit beginnen auch hier Zinsen zu laufen, aktuell ebenfalls bei 3,53 % pro Jahr.
Bei Zahlungsschwierigkeiten können Unternehmer:innen eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Dafür werden sogenannte Stundungszinsen in Höhe von aktuell 6,03 % pro Jahr fällig.
Wenn ein Steuerbescheid angefochten wird, können zusätzliche Zinsen anfallen: Zum einen Aussetzungszinsen für die Dauer des Verfahrens und zum anderen Beschwerdezinsen, falls sich im Nachhinein eine zu hohe Zahlung als zu viel herausstellt und vom Finanzamt korrigiert wird.
Seit dem 11. Juni 2025 gelten die folgenden Zinssätze.
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