In den letzten Monaten wurde die Entscheidung des VwGH (7.9.2017, 2014/04/0046) hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der Überlassung von GmbH-Geschäftsführern sehr kontrovers diskutiert. Der VwGH hatte damals entschieden, dass bei einer Überlassung eines GmbH-Geschäftsführers an ein anderes Konzernunternehmen zur Ausübung einer (weiteren) Geschäftsführertätigkeit ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis zwischen dem Geschäftsführer und dem beschäftigenden Unternehmen anzunehmen sei. Ob ein Anstellungsvertrag zwischen dem Geschäftsführer und dem Beschäftiger vorliegt, sei dabei nicht relevant. Bereits mit Bestellung zum Geschäftsführer sowie der (stillschweigenden) Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit entstünde der Anspruch des Beschäftigers auf Arbeitsleistung. Dies begründe nach Ansicht des VwGH wiederum ein beitragspflichtiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG, aufgrund dessen der Beschäftiger zum sozialversicherungsrechtlichen Dienstgeber würde. Die Konsequenz daraus wäre eine mehrfache Sozialversicherungspflicht gewesen, was zu erheblichen Kosten und administrativem Aufwand geführt hätte.
Wir haben bereits damals unseren Klienten empfohlen, die tatsächlichen Auswirkungen dieser Entscheidung abzuwarten.
Im Sozialausschuss wurde kürzlich ein Abänderungsantrag zum ASVG beschlossen, der die Arbeitskräfteüberlassung von GmbH-Geschäftsführern im Konzern wieder ermöglicht. Der Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht hat in einer Stellungnahme ebenso angeregt, dass bei der Arbeitskräfteüberlassung von GmbH-Geschäftsführern der Überlasser weiterhin als (alleiniger) sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber gelten soll. Damit müsste der GmbH-Geschäftsführer nicht mehr bei den einzelnen GmbHs, für die er arbeitet, angemeldet werden, sondern es genügt die Anmeldung beim Überlasser. Es käme somit zu keiner mehrfachen Sozialversicherungspflicht.
Die Gesetzwerdung dieses Abänderungsantrages bleibt allerdings abzuwarten.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)