Für Unternehmen, die coronabedingt erhebliche Umsatzeinbußen ab 16. März 2020 hinnehmen müssen, wurde der Corona Hilfsfonds geschaffen. Für den Zeitraum bis 16. Juni 2020 wurde der bisherige Fixkostenzuschuss I geschaffen.
Da ein rasches Ende der Coronafolgen nicht abgesehen werden kann, wurde die Beihilfe als Fixkostenzuschuss II zeitlich verlängert und etwas abweichend zu den bisherigen Regelungen gefasst. Dazu liegt seit 24. August 2020 eine Verordnung des BMF vor – bitte beachten Sie, dass die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU noch ausständig ist.
Der Fixkostenzuschuss II deckt bei einem coronabedingten Umsatzausfall von >30% für den Zeitraum ab Juni 2020 bis 15. März 2021 Fixkosten im prozentuellen Ausmaß des Umsatzrückganges bis zu maximal 5 Mio EUR je Einzelfall ab.
Nachfolgend bringen wir die wesentlichen Grundlagen:
- Die budgetäre Deckelung für Fixkostenzuschüsse aus Phase I und Phase II beträgt bis zu EUR 12 Mrd.
- Der Fixkostenzuschuss dient der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und darf nicht für Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
Voraussetzungen
- Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein.
- Die Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein. Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Coronakrise einen Umsatzverlust von >30% (NEU: bei FKZ I waren es noch 40%), der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist, der Fixkostenzuschuss.
- Unternehmen müssen einnahmen- und ausgabenseitig sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen (Schadensminderungspflicht).
- Unternehmen,
- die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen im Sinne der AGVO EU-Definition „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) waren, zwischenzeitige Gesellschafterzuschüsse können berücksichtigt werden (NEU in FKZ II; uE auch bereits bei FKZ I anwendbar) ODER
- wenn über das Unternehmen kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde bzw lagen die Voraussetzungen für eine Insolvenzbeantragung nicht vor (diesfalls ist ein Fixkostenzuschuss im Rahmen der De-minimis-Verordnung möglich. Dabei dürfen im Rahmen der De-minimis-Beihilfen im Zeitraum in den letzten 3 Jahren EUR 200.000 an das Unternehmen bzw die Unternehmen einer Unternehmensgruppe gewährt werden)
- Bei einem Klein-/Kleinstunternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, kann dennoch ein FKZ II gewährt werden, wenn es weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhält.
Ausschlusskriterien
Bei folgenden Gegebenheiten besteht kein Anspruch auf Zuschussgewährung:
- Unternehmen, die im Mehrheitseigentum von Gebietskörperschaften stehen und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts
- Ausgenommen sind ferner Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen)
- Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigten, und mehr als 3% der Mitarbeiter während der Krise gekündigt anstelle das Instrument der Kurzarbeit eingesetzt haben. Auf Antrag bestehen ggf Ausnahmen davon.
- Unternehmen,
- bei den in den letzten 3 Jahren rechtskräftig Missbrauch iSd § 22 BAO > EUR 100.000 festgestellt wurde
- die in den letzten 5 Jahren gegen das Abzugsverbot des § 12 KStG verstoßen haben (Lizenz-/Zinszahlungen innerhalb eines Konzerns, welche bei der empfangenden Gesellschaft keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von <10% unterliegen), Ausnahmemöglichkeiten bestehen
- die in den letzten 5 Jahren rechtskräftig zu einer Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verurteilt wurden (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeit)
- keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem auf der Liste der EU der nicht kooperativen Länder haben
Berechnung des Fixkostenzuschusses
Anträge können für bis zu maximal sechs – zusammenhängende – Betrachtungszeiträume gestellt werden. Ein Antrag für Betrachtungszeiträume, für die ein FKZ I beantragt wurde oder beantragt wird, ist ausgeschlossen.
Der Fixkostenzuschuss II ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens:
- Bei einem Umsatzausfall >30% werden Fixkosten in diesem %-Satz ersetzt.
- Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch werden abzugsfähige Aufwendungen gekürzt.
- Zahlungen aus anderen öffentliche Zuwendungen oder nach dem Epidemiegesetz mindern den Fixkostenzuschuss, ausgenommen davon sind Zahlungen für Kurzarbeit und den Härtefallfonds. Ebenso mindern erhaltene Versicherungszahlungen.
- Der Umsatzausfall ist wie folgt zu berechnen:
- Die Umsatzerlöse aus den Waren-/Leistungserlösen laut ESt/KSt Erklärung (Kz 9040,9050) sind für die aktuellen Werte mit dem Vorjahr zu vergleichen.
- Entweder sind zu vergleichen
- Das 3. und 4. Quartal 2020 oder das 4. Quartal 2020 und 1. Quartal 2021 mit den jeweiligen Vorjahresperiode
- Maximal 6 zusammenhängende Perioden im Zeitraum 16.6. – 15.3.2021 von je 30 Tagen mit den entsprechenden Vorjahrzeiträumen
- Je nach Zeitraum aus dem FKZ I gibt es hier Besonderheiten zu beachten
- Bei Neugründungen ist eine Plausibilisierung anhand der Planungen vorzunehmen, bei Umgründungen ist auf die jeweilige wirtschaftliche Voreinheit abzustellen
Zu den Fixkosten zählen:
- Geschäftsraummieten und Pachten, betriebliche Versicherungsprämien im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang
- Abschreibungen bei unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang, analog bei gemieteten/geleasten Wirtschaftsgütern
- Zinsaufwendung (sofern die Kredite nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben werden) Finanzierungsanteile Leasing
- Lizenzgebühren (sofern die empfangende Gesellschaft nicht konzernzugehörig oder demselben Eigentümer zuzurechnen ist)
- Aufwendungen für Strom / Gas / Telekommunikation
- Wertverlust verderblicher/saisonaler Waren, bei Wertverlust >50% während der Covid-Maßnahmen
- Angemessener Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen/Personengesellschaften bzw Gesellschafter-Geschäftsführer maximal EUR 2.666,67; Nebeneinkünfte mindern die Bemessungsgrundlage
- Personalaufwand für Stornierungen und Umbuchungen
- Beratungskosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bis EUR 500, wenn der Fixkostenzuschuss < TEUR 12 beträgt
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige, nicht das Personal betreffende, Zahlungsverpflichtungen. Dazu zählen zB Buchhaltungs- und Bilanzkosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeträge, etc.
- Aufwendungen, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16. März 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen ab Covid angefallen sind; ausgenommen davon sind Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen
- Bei Einnahmen-/Ausgabenrechnern sind die Umsätze und Fixkosten nach dem Zu/Abflussprinzip zu ermitteln, sofern die Zu-/Abflüsse nicht willkürlich sind und zu Verschiebungen führen
- Wurde vom Antragsteller ein Antrag für einen FKZ I gestellt, können für den seinerzeitigen Betrachtungszeitraum aus FKZ I auch Abschreibungen, Leasingraten und konkrete Vorbereitungen zur Umsatzerzielung angesetzt werden.
- Für Unternehmen, deren Umsatz im letztveranlagten Jahr < EUR 100.000 war und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können die Fixkosten in pauschalierter Form ermittelt werden. Fixkosten sind dabei mit 30% des Umsatzausfalls anzusetzen.
Abwicklung
- Die Beantragung ist ab 16.9. für den ersten Teil von max. 50% über FinanzOnline bei Ihrem Finanzamt möglich. Dabei sind Wertverluste bei saisonaler Ware und Steuerberatungskosten für die Beantragung des ersten Teiles noch nicht zu beantragen, sondern erst im zweiten Teil. Die 2. Tranche kann ab 16.12.2020 beantragt werden, spätestens bis 31.8.2021.
- Korrekturen und Ergänzungen der Beantragung sind bei der letzten Beantragung vorzunehmen, dabei sind erhaltene Fixkostenzuschüsse ggf gegenzurechnen.
- Ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum gilt auch für die folgenden Tranchen, daher empfehlen wir die Auswahl der zu beantragenden Monate sorgfältig zu überlegen.
- Das Finanzamt erstellt eine Risikoanalyse und COFAG AG (das ist die eigens geschaffene Abwicklungsstelle für den Corona Hilfsfonds) prüft und entscheidet über den Antrag.
- Die tatsächlichen Auszahlungen erfolgen über die COFAG. Die COFAG kann ergänzende Unterlagen ggf anfordern.
- Für die Einreichung ist eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters erforderlich. Die Bestätigung entfällt, wenn der Zuschuss in Tranche 1 < TEUR 12 beträgt.
Auflagen und Bedingungen
- Unternehmen dürfen in den Jahren 2020 und 2021 keine Boni an Geschäftsführer oder Vorstand gewähren und keine unangemessenen Vergütungen leisten; für das Jahr 2020 sind Boni bis max 50% der Vorjahre möglich,
- Entnahmen/Dividendenzahlungen sind auf die wirtschaftliche Situation anzupassen (Dividendenbeschlussverbot von 16.3.2020 –16.3.2021) und bis 31.12.2021 eine maßvolle Dividendenpolitik zu betreiben.
- Aus dem FKZ II dürfen keine Rückführungen von Krediten oder Investitionen finanziert werden.
- Entsprechend der bisherigen FAQs zu FKZ I ist ein Unternehmerlohn nicht als Gewinnausschüttung anzusehen und damit zulässig.
- Aufnahme in die Transparenzdatenbank
- Änderungen der maßgebenden Verhältnisse sind der COFAG unverzüglich anzuzeigen.
- Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.
- Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Tipps
- Achten Sie auf eine exakte zeitraumbezogene Umsatzerlös- und Fixkostenabgrenzung.
- Dokumentieren Sie die Verträge zu betriebsnotwendigen – nicht das Personal betreffende – Verpflichtungen.
- Dokumentieren Sie die Menge und den Wertverlust Ihrer Warenvorräte.
- Bereiten Sie eine transparente Gesamtdokumentation vor.
- Die Finanzbehörde kann im Rahmen einer Außenprüfung den Fixkostenzuschuss plausibilisieren.