Leistungen aus ärztlicher Tätigkeit sind bekanntlich gem. § 6 (1) Z 19 UStG unecht steuerbefreit. D.h. der Arzt verrechnet für seine ärztlich erbrachte Tätigkeit an den Patienten keine Umsatzsteuer, darf aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Wie sieht es mit der Ordinationsablöse aus? Muss der Arzt diese mit Umsatzsteuer verrechnen, oder ist diese steuerbefreit?
Für Veräußerungen von Gegenständen des Betriebsvermögens kann auf die Steuerbefreiung gem. § 6 (1) Z 26 UStG zurückgegriffen werden, falls für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Bei der Veräußerung der Patientenkartei bzw. des Kundenstocks geht das Bundesfinanzgericht in seiner Erkenntnis davon aus, dass die Überlassung der Patientenkartei eine sonstige Leistung darstellt und nicht unter die Steuerbefreiung fällt, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.
Schlussfolgerung:
Die Ablöse der Patientenkartei, bzw. des Kundenstocks müsste mit Umsatzsteuer verrechnet werden. Falls z.B. bei einer Veräußerung der Patientenkartei in Höhe von EUR 150.000,- keine Umsatzsteuer verrechnet wurde, kann es im Falle einer späteren Betriebsprüfung zu einer Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von EUR 25.000,- kommen.
Eine Praxisaufgabe ist generell ein komplexer Sachverhalt und muss im Einzelfall genau überprüft werden. Gerne stehen wir für Anfrage zur Verfügung (info@artus.at).