Um Geschäftskontakte zu pflegen und Mitarbeiter:innen bei Laune zu halten, pflegt man einander gerne etwas zu schenken. Doch Vorsicht: Nicht alle Geschenke sind steuerlich abzugsfähig bzw. bei Geschenknehmer:innen immer steuerfrei. Ob Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke oder andere Aufmerksamkeiten – es gibt diverse steuerliche Bestimmungen zu beachten.
Geschenke an Kund:innen und Geschäftspartner:innen
Repräsentationsaufwand
Vom Begriff des Repräsentationsaufwands sind grds. Aufwendungen erfasst, die
- beruflich bedingt sind, bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen,
- dazu dienen geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
aber (!) auch
- geeignet sind das gesellschaftliche Ansehen des Schenkenden zu fördern, es ihm somit ermöglichen zu „repräsentieren“ und
- bei denen die Person des Steuerpflichtigen (Schenkenden) im Vordergrund steht.
Ein solcher Repräsentationsaufwand ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Ob Umsätze zu erwarten sind oder die Aufwendung auch eine Werbekomponente enthält, steht der Einstufung als (nicht abzugsfähiger) Repräsentationsaufwand nicht entgegen.
Beispiele für steuerlich nicht abzugsfähige Geschenke („Repräsentationsaufwand“) sind u.a.:
- Blumen, Münzen, Rauchwaren, Bücher etc.
- Spirituosen, Wein, Schokolade, Bonbonnieren
- Einladungen zu Konzerten, Bällen, etc.
- Einladungen zu Sportveranstaltungen (zB Teilnahme an Oldtimerrennen) oder Sport (Golf, Tennis etc.)
- Einladungen zu Reisen
Laut einem aktuellen Urteil des BFG sind diverse Geschenke, die Lebensmittel enthalten (dh Schokolade, Wein, Spirituosen etc.) steuerlich selbst dann nicht abzugsfähig, wenn diese als Etikett ausschließlich den Namen und das Logo der Firma enthalten.
Bewirtungsaufwand
Unter den Begriff des Bewirtungsaufwandes fallen idR. Speisen und Getränke („Verpflegung“). Je nach Art des Aufwands ist dieser steuerlich zu 100 % abzugsfähig, zu 50 % abzugsfähig, oder zu 100 % nicht abzugsfähig.
- 100 % abzugsfähig
Voll abzugsfähig sind zB Bewirtungskosten, die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind (zB Verpflegungskosten im Rahmen einer Schulung, sofern im Schulungspreis enthalten.)
Ebenfalls abzugsfähig sind Kostproben, Bewirtung im Rahmen von Events mit professionalen „Event-Marketing-Konzept“ (dies wird von der Finanz sehr streng geprüft)
- 50 % abzugsfähig
Zur Hälfte abzugsfähig sind Aufwendungen für die Bewirtung, wenn diese einen Werbezweck hat und die betriebliche Veranlassung überwiegt bzw. ein Geschäft angestrebt wird.
zB Arbeitsessen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
- 100 % nicht abzugsfähig
Vollumfänglich nicht abzugsfähig, sind Bewirtungsaufwendungen, wenn die Repräsentation im Vordergrund steht. Dies ist zB in folgenden Konstellationen der Fall:
- Bewirtung im Haushalt des Steuerpflichtigen,
- Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von gesellschaftlichen Veranstaltungen (Bälle, Essen nach Konzert, Theater usw.),
- Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss
Werbegeschenke
Aufwendungen für Zuwendungen, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht, sind steuerlich abzugsfähig.
zB Kalender, Kugelschreiber, Notizblöcke jeweils mit Firmenaufschrift
Umsatzsteuer
Neben der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit stellt sich weiters die Frage, ob für Aufwendungen bzw. die Anschaffung von Geschenken, die an Geschäftspartner:innen gewährt werden, ein Vorsteuerabzug zusteht bzw. ob die Schenkung ggf. umsatzsteuerpflichtig ist.
Repräsentationsaufwand bzw 100 % nicht abzugsfähiger Bewirtungsaufwand
Für ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen bzw. für 100 % nicht abzugsfähigen Bewirtungsaufwand, steht von vorne herein kein Vorsteuerabzug zu.
Aufwendungen bzw. Anschaffungen von Gegenständen, die überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) iSd Ertragsteuer (EStG oder KStG) darstellen, gelten nämlich in umsatzsteuerlicher Hinsicht als nicht für das Unternehmen ausgeführt und berechtigen daher auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Werden solche Gegenstände verschenkt bzw. eine solche Bewirtung gewährt, unterliegt die Schenkung nicht der Umsatzsteuer
Zu 50 % bzw 100 % abzugsfähiger Bewirtungsaufwand
Für den 50 % bzw 100 % abzugsfähigen Bewirtungsaufwand steht der Vorsteuerabzugs zu.
Geschenke aus dem Unternehmen
Zusätzlich kann der Fall gegeben sein, dass ein Unternehmer einen Gegenstand verschenkt, der umsatzsteuerlich als für das Unternehmen angeschafft galt und für den der Vorsteuerabzug zustand.
In diesem Fall liegt umsatzsteuerlich eine Entnahme vor. Diese ist einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und daher umsatzsteuerpflichtig.
Eine Ausnahme von der Umsatzsteuerpflicht besteht für Geschenke von geringem Wert (bis zu EUR 40,00). Geringwertige Werbeträger wie zBl ein Kugelschreiber, Notizblock oder ein Kalender müssen nicht in die Grenze miteinbezogen werden.
Für Spenden von Lebensmitteln bzw. nicht alkoholischen Getränken an begünstigte Einrichtungen, existiert ab 2024 zudem eine Befreiung von der Umsatzsteuer, wobei das Recht auf Vorsteuerabzug bestehen bleibt.
Geschenke an Mitarbeiter:innen
Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
Kosten für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB. Firmenweihnachtsfeier, Firmensommerfest) können Mitarbeiter:innen bis je EUR 365,00 pro Jahr und pro Mitarbeiter:in steuerfrei gewährt werden.
Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen und Firmenjubiläen
Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen, Dienst- bzw Firmenjubiläen können bis zu EUR 186,00 pro Jahr und pro Mitarbeiter:in steuerfrei gewährt werden. Nicht in diese Grenze miteinzubeziehen sind Aufmerksamkeiten von sehr geringem bzw. nicht messbarem Wert (zB Blumenstrauß).
(Bar-)Geldgeschenke oder Geschenke, die eine Leistungsbelohnung darstellen (zB für einen besonderen Erfolg), sind grds. steuerpflichtig. Leistungsbelohnungen an Mitarbeiter:innen können jedoch ggf. steuerbegünstigt in Form von Mitarbeiter:in(gewinn-)beteiligungen gewährt werden.
Snacks und Getränke am Arbeitsplatz
Die kostenlose Bereitstellung von Getränken oder Snacks am Arbeitsplatz für Mitarbeiter:innen wird nicht als Bewirtungsaufwand betrachtet. Stattdessen gilt sie als freiwillige Sozialleistung, die in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.
Mitarbeiter:innenrabatte
Mitarbeiter:innenrabatte (dh verbilligter Bezug von Waren oder Dienstleistungen) sind in folgender Höhe steuerfrei:
- Mitarbeiter:innenrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug.
- Übersteigt der Mitarbeiter:innenrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von EUR 1.000,00 zu.
Haben Sie noch Fragen? ARTUS steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).