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Notarhonorare als steuerlich absetzbare Sonderausgaben

Recht & Steuern
date icon 21. Juni 2010

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat jüngst in einer Berufungsentscheidung ausgesprochen, dass Notarhonorare für die steuerliche Beratung Steuerberatungskosten darstellen und daher als Sonderausgaben absetzbar sein können.

Gegenstand der Berufung war die Rechnung eines Notares für die Errichtung eines Vergleiches über eine Eigentumswohnung bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft. In diesem Zusammenhang hat der Notar die Berufungswerberin auch betreffend Grunderwerbsteuer und Gebühren steuerlich beraten. Die gesamten Kosten des Notares hat die Berufungswerberin als Steuerberatungskosten unter dem Titel der Sonderausgaben geltend gemacht.

Der UFS hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass laut Einkommensteuergesetz Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet wurden, grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Auch Notare gelten als berufsrechtlich befugte Personen. Die Beratung kann dabei auch andere Steuern als Einkommensteuer betreffen, insbesondere die Grunderwerbsteuer anlässlich eines Grundstückskaufes.

Der UFS hat der Berufung teilweise stattgegeben und den Anteil der Kosten, die auf die steuerliche Beratung gefallen sind, als Sonderausgaben angesetzt. Da die Berufungswerberin dem UFS keine detaillierte Honorarnote des Notares über die steuerliche Beratung vorlegen konnte, wurde der Anteil vom UFS geschätzt.

Da auch Rechtsanwälte unter den Begriff der berufsrechtlich befugten Personen fallen, wird unseres Erachtens obige Rechtsprechung auch für die steuerliche Beratung durch Anwälte gelten.

Wir empfehlen Ihnen daher bei steuerlicher Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt auf eine aufgeschlüsselte Rechnung zu achten.

Zum Nachlesen: UFS vom 15.1.2010 (RV/2740-W/09), § 18 Absatz 6 Einkommensteuergesetz 1988

Wolfgang Dibiasi
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