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Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 01. September 2021

Seit heute gelten Anpassungen an die Entsenderichtlinie der EU und die strengen Strafbestimmungen werden erleichtert. Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), die mit 1.9.2021 in Kraft tritt, enthält diverse Änderungen, die zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer führen sollen:

  • Für Entsendungen und Überlassungen aus der EWR oder der Schweiz nach Österreich ab einer Dauer von mehr als einem Jahr (in begründeten Fällen: 18 Monaten) gilt zur Gänze das österreichische Arbeitsrecht (d.h. Gesetze, Kollektivverträge,…), soweit dieses günstiger als die entsprechenden (an sich anzuwendenden) Regelungen des Entsendestaates ist.
  • Rahmenmeldungen für wiederholte Entsendungen/Überlassungen werden auf 6 Monate ausgedehnt.
  • Lohnunterlagen können auch in englischer Sprache bereitgehalten werden.
  • Entsendungen und Überlassungen von besserverdienenden Arbeitnehmern nach Österreich werden generell vom LSD-BG ausgenommen (120 % der SV-HBG = € 6.600,00 für 2021).

Verwaltungsstrafen

Bisher konnten Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen formelle Vorschriften bei der Arbeitskräfteüberlassung oder bei Unterentlohnung zu Strafen bis in Millionenhöhe führen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind diese Strafbestimmungen aber unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. Es wird daher in Zukunft bei Verstößen gegen Melde- und Bereithaltepflichten unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer nur mehr eine Bestrafung mit max. € 20.000,00 geben. Bei Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Lohnkontrolle beträgt die Strafe max. € 40.000,00. Bei der Unterentlohnung wird es nunmehr einen Strafrahmen in 5 Stufen geben. Dabei wird auf die Summe des vorenthaltenen Entgelts bzw. bei der letzten Stufe (bis zu € 400.000) zusätzlich auf den Verschuldensgrad (Vorsatz) abgestellt.

Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Ernstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von € 50.000 auf € 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter € 20.000 liegt. Ein geringerer Strafrahmen ist auch anzunehmen, wenn der Arbeitgeber bei der Wahrheitsfindung mithilft. zB Beibringung von Unterlagen.

Gerne beraten wir Sie dazu und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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