Seitens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde aktuell verlautbart, daß für Abschlüsse zum 31. Dezember 2013 jedenfalls die Fachgutachten KFS/RL 2 und 3 (einschließlich Ergänzungen) weiterhin in Kraft sind. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die mit KWT-Newsletter vom 12. Dezember 2012 ausgesprochene Empfehlung
des Fachsenats für Unternehmensrecht zur Wahl des geeigneten Rechnungszinssatzes unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Abschlüsse zum 31. Dezember 2013 aufrecht bleibt.
Demnach wird eine angemessene Bewertung wertgesicherter Verpflichtungen gegenüber Dienstnehmern nur dann erreicht, wenn der Rechnungszinssatz nicht höher ist als der Realzinssatz (Nominalzinssatz für Industrieanleihen mit mittleren Laufzeiten abzüglich Geldentwertungsrate). Zur Verwendung des Realzinssatzes als Rechnungszinssatz wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass dieser – aufbauend auf einer Durchschnittsbetrachtung für einen längeren Zeitraum – innerhalb einer Bandbreite von 3 bis 4 % p.a. in Abhängigkeit von der durchschnittlichen zeitlichen Lagerung der künftigen Zahlungsverpflichtungen festgelegt werden kann.
Dieser Feststellung lag die Annahme zugrunde, dass einerseits für das Unternehmen eine Zinsenbelastung in Höhe des Nominalzinssatzes wirtschaftlich angemessen ist und andererseits die Geldentwertungsrate der Wertsicherung der Verpflichtungen gegenüber Dienstnehmern entspricht. Unter Berücksichtigung dieser und der anderen in Abschnitt 1. des Fachgutachtens KFS/RL 2/3 dargestellten Überlegungen hinsichtlich vorsichtiger Annahmen bezüglich des Ansammlungszeitraumes, Berücksichtigung verschiedener Aspekte an Bezugserhöhungen sowie Fluktuationsannahmen, hält der Fachsenat fest, dass unter den gegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derzeit ein längerfristig (im Durchschnitt der letzten Jahre) erzielbarer Realzinssatz in der Regel in einem Bereich bis zur Untergrenze der im seinerzeitigen Fachgutachten KFS/RL 2/3, Abschnitt 1., genannten Bandbreite von 3 bis 4 % pa oder darunter angenommen werden kann.