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Steuertipps zum Jahresende für Arbeitnehmer:innen, Arbeitgeber:innen bzw. alle Steuerpflichtigen

Recht & Steuern
date icon 16. Dezember 2024

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu – höchste Zeit, um steuerliche Vorteile noch rechtzeitig zu nutzen. Ob Werbungskosten im Homeoffice, steuerfreie Mitarbeiterprämien oder Mitarbeiterbeteiligungen: Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen haben viele Möglichkeiten ihre Steuerlast zu optimieren. Auch bei Spenden, Familienleistungen oder außergewöhnlichen Belastungen gibt es hilfreiche Ansätze, um Steuern zu sparen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die steuerlichen Regelungen für 2024 optimal nutzen und gut vorbereitet ins neue Jahr starten.

STEUERTIPPS FÜR ARBEITNEHMER:INNEN UND ARBEITGEBER:INNEN

Steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitsmittel im Homeoffice

Dienstnehmer:innen können Kosten für Arbeitsmittel als Werbungskosten absetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu EUR 1.000 sind 2024 sofort abziehbar, während teurere Anschaffungen über die Nutzungsdauer verteilt werden müssen. Privat angeschaffte Computer und digitale Geräte sind absetzbar, wenn die berufliche Nutzung nachweisbar ist. Der private Nutzungsanteil wird oft mit 40 % angenommen. Kosten für berufliche Telefonate und Internet sind vollständig absetzbar, wobei plausible Schätzungen für den privaten Anteil vorgenommen werden müssen.

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Ergonomisches Mobiliar kann bis zu EUR 300 pro Jahr abgesetzt werden, während das Homeoffice-Pauschale von drei Euro pro Tag (max. 100 Tage) ebenfalls geltend gemacht werden kann, wobei Arbeitgeberfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Steuerersparnis durch Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiter:innen profitieren von steuerlichen Vorteilen bei Beteiligungen am Unternehmen: Pro Jahr sind bis zu 3.000 EUR des Vorteils aus unentgeltlicher oder vergünstigter Abgabe steuerfrei, wenn die Beteiligung allen Mitarbeiter:innen oder einer definierten Gruppe zugutekommt und mindestens fünf Jahre gehalten wird.

Das Start-up-Förderungsgesetz ermöglicht eine spätere Versteuerung bei Veräußerung, wobei der Erlös zu 75 % mit 27,5 % begünstigt versteuert wird. Seit 2022 gilt zudem eine lohnsteuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung bis zu 3.000 EUR jährlich. Eine steuerneutrale Umwandlung bestehender Beteiligungen in Start-up-Beteiligungen ist möglich, wobei die steuerliche Abzugsfähigkeit für den/die Arbeitgeber:in entfällt.

Steuer- und Sozialversicherungsfreie Mitarbeiterprämien 2024

Arbeitgeber:innen können 2024 eine zusätzliche Mitarbeiterprämie von bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen, sofern sie nicht anstelle anderer Zahlungen geleistet wird – eine Ausnahme gilt jedoch für Teuerungsprämien. Der volle Betrag ist nur dann steuerfrei, wenn die Prämie auf einer kollektivvertraglichen Grundlage beruht. Wichtig: Der Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Jahr gilt auch für die Mitarbeitergewinnbeteiligung und kann nicht doppelt genutzt werden; die zuerst ausgezahlte Leistung wird steuerfrei gestellt. Im Unterschied zur Gewinnbeteiligung ist die Mitarbeiterprämie sozialversicherungsfrei.

STEUERTIPPS FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Absetzbare Spenden

Spenden an Organisationen, die in der BMF-Liste enthalten sind, können bis zu 10 % des Einkommens als Sonderausgabe sowohl von Privatpersonen als auch von Betrieben (bis zu 10 % des steuerlichen Gewinns vor Gewinnfreibetrag) abgesetzt werden. Prüfen Sie Anfang 2025, ob alle Ihre Spenden aus 2024 von den Organisationen gemeldet wurden – falls nicht, teilen Sie ihnen Ihren vollständigen Namen und Ihr Geburtsdatum zur Nachmeldung mit. Für Hochwasserspenden können Betriebe Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit Katastrophenfällen sogar unbegrenzt steuerlich geltend machen, wenn sie Werbezwecken dienen (z. B. Berichte in Medien oder auf der Firmenhomepage). Dokumentieren Sie solche Spenden gut für mögliche Abgabenprüfungen.

Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast direkt und beträgt 2024 pro Kind 2.000 EUR jährlich (166,68 EUR monatlich) bzw. 700 EUR jährlich (58,34 EUR monatlich) für Kinder über 18 Jahren. Anspruchsgrundlage ist der Bezug der Familienbeihilfe. Unternehmer:innen beantragen ihn über die Einkommensteuererklärung, Arbeitnehmer:innen über die Lohnverrechnung oder nachträglich bei der Arbeitnehmerveranlagung. Der Antrag kann zurückgezogen werden, wenn das Einkommen gering ist. Eine Teilung des Bonus zwischen (Ehe-)Partnern kann die Steuerersparnis maximieren. Zusätzlich erhalten Eltern, die keine Einkommensteuer zahlen, einen Kindermehrbetrag von 700 EUR pro Kind. Allerdings entfällt dieser Anspruch, wenn mehr als 330 Tage Arbeitslosen- oder Notstandshilfe bezogen werde.

Hochwasser- und Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Hochwasser, Erdrutsche, Sturmschäden und ähnliche Katastrophen können in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. (Für mehr Informationen zu steuerlichen Regelungen über Hochwasserschäden siehe unseren Blogbeitrag).

Schenkungsmeldung

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen ab einem Wert von 50.000 EUR pro Jahr gemeldet werden, zwischen Nicht-Angehörigen gilt eine Grenze von 15.000 EUR innerhalb von fünf Jahren. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung über FinanzOnline erfolgen. Ausgenommen von der Meldung sind kleinere Geschenke oder Schenkungen an gemeinnützige Organisationen. Für Immobilien gilt weiterhin die Grunderwerbsteuer.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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