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Steuertipps zum Jahresende für Körperschaften

Recht & Steuern
date icon 12. Dezember 2024

Der Jahreswechsel naht, und damit auch die letzte Gelegenheit für Unternehmen, steuerliche Optimierungen für 2024 vorzunehmen. Auch Körperschaften (zB GmbH oder FlexCo) haben im Dezember noch die Möglichkeit durch rechtzeitige Entscheidungen von bestehenden Regelungen zu profitieren und finanzielle Vorteile für das kommende Jahr zu sichern.

Ob es um die Nutzung der FlexCo als innovative Gesellschaftsform, die optimale Verrechnung von Verlusten oder strategische Entscheidungen rund um Managervergütungen geht – die richtige Planung kann bares Geld sparen. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Steuertipps für Körperschaften zusammengestellt, damit Sie gut vorbereitet ins neue Jahr starten können.

Die flexible Kapitalgesellschaft – FlexCo

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) wurde in Österreich entwickelt, um insbesondere Start-ups und Mitarbeiter:innenbeteiligungen zu unterstützen und bietet darüber hinaus zusätzliche gesellschaftsrechtliche Flexibilität für Unternehmensnachfolgen. Sie folgt den Regelungen des GmbH-Gesetzes, es sei denn, das FlexKap-Gesetz hat spezielle Vorgaben. Das erforderliche Mindeststammkapital beträgt wie bei der GmbH EUR 10.000,00 jedoch sind bei der FlexCo nur EUR 2.500,00 bei der Gründung zu zahlen. Ab 2024 beträgt die Mindeststeuer EUR 500,00 jährlich. Unternehmen, die keine Mitarbeiter:innenbeteiligungen oder hybride Finanzierungsmodelle planen, können die traditionelle GmbH wählen und können später ohne steuerliche Belastung in eine FlexCo umwandeln.

KöSt Senkung

Der Körperschaftsteuersatz beträgt für die Veranlagung 2024 und Folgejahre 23 %. Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das noch Monate aus 2023 umfasst, müssen den alten Satz von 24 % für den Anteil aus 2023 anwenden. Die Entwicklung des Steuersatzes für 2025 ist unklar. Bei geplanten gewinnbringenden Transaktionen zum 31.12.2024 könnte es sinnvoll sein, den Gewinn bereits im Jahr 2024 zu realisieren, um von dem niedrigeren Steuersatz zu profitieren.

Verlustverrechnung von 100 %

In Österreich unterliegen Körperschaften einer 75%igen Verrechnungsgrenze für Verlustvorträge, was bedeutet, dass mindestens 25 % des Gewinns mit 23 % Körperschaftsteuer (KöSt) belastet werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für Gewinne aus Schulderlass, Sanierungsgewinne, Liquidationsgewinne, Nachversteuerungsbeträge aus dem Ausland und Gewinne, die mit Vorgruppenverlusten verrechnet werden. Unternehmen mit steuerlichen Verlustvorträgen können zudem wertlose Forderungen vor dem Bilanzstichtag 31.12. streichen, um ihre Bilanz zu sanieren, ohne dass Körperschaftsteuer anfällt. Außerdem kann die Bildung einer Unternehmensgruppe vor Jahresende eine 100%ige Verlustverrechnung ermöglichen.

Steuer sparen mit Gruppenbesteuerung

Innerhalb einer steuerlichen Unternehmensgruppe können Gewinne und Verluste ausgeglichen werden. Die Gruppe muss mindestens drei volle Wirtschaftsjahre bestehen. Stellen Sie bis Jahresende 2024 einen Antrag auf Gruppenbesteuerung, wenn alle Gesellschaften zum Regelbilanzstichtag bilanzieren.

Managervergütungen

In Österreich liegt die Höchstgrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen bei EUR 500.000, wobei auch Abfindungen und freiwillige Abfertigungen nur dann abzugsfähig sind, wenn sie mit 6 % besteuert werden. Diese Regelungen gelten für alle Mitarbeiter:innen. Familiengesellschaften sollten diese Grenzen beachten und stattdessen höhere Gewinnausschüttungen in Betracht ziehen. Ab 1.1.2023 sind Kosten für Sozialpläne aus Betriebsänderungen unbeschränkt abzugsfähig.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

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