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Update zur Steuerreform 2015/16 – Umsatzsteuer

Recht & Steuern, Umsatzsteuer
date icon 27. Mai 2015

Update zur Steuerreform 2015/16, Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015, Teil 2:

Im Bereich der Umsatzsteuer sieht der am 19.5.2015 veröffentlichte Begutachtungsentwurf folgende Maßnahmen vor:

 1.     Erhöhung des begünstigten Steuersatzes von 10% bzw. 12% auf 13%

Für folgende Leistungen wird der Steuersatz angehoben:

  • Gegenstände der Anlage 2 zu § 10 UStG (u.a. lebende Tiere, Blumen, Kunstgegenstände, etc.)
  • Umsätze der Hotelbeherbergung
  • Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit
  • Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Film- und Zirkusaufführungen verbunden sind
  • Umsätze aus dem Eintritt zu Sportveranstaltungen
  • Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen unter 27 Jahre
  • Umsätze aus der steuerpflichtigen Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen
  • Lieferung von Wein durch den Erzeuger

Die Erhöhung des Steuersatzes gilt für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden.

Keine Regel ohne Ausnahme:

  1. Für Umsätze der Hotelbeherbergung soll der Steuersatz erst ab 1. April 2016 erhöht werden, wenn das Entgelt nicht vollständig vor dem 1. September 2015 vereinnahmt wurde und die Umsätze erst nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden.
  2. Für Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, Film- und Zirkusaufführungen verbunden sind, soll der Steuersatz erst ab 1. Jänner 2016 erhöht werden, wenn das Entgelt nicht vollständig vor dem 1. September 2015 vereinnahmt wurde und die Umsätze erst nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden.

2.     Vorsteuerabzug
Eine Erweiterung beim Vorsteuerabzug betrifft zum einen Personen- und Kombinationskraftwagen, zum anderen Unternehmen, die die Istbesteuerung anwenden.

Da Personen- und Kombinationskraftwagen mit Ausnahme von Fahrschulen und Taxiunternehmer grundsätzlich als nicht für das Unternehmen angeschafft gelten, ist in diesem Zusammenhang auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Schafft jedoch ein Unternehmer einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb an, soll künftig ein Vorsteuerabzug möglich sein. Dieser ist mit der aus dem Bereich der Einkommensteuer kommenden Luxustangente (derzeit € 40.000) gedeckelt und entfällt ganz, wenn das Fahrzeug nicht überwiegend dem Unternehmen zugerechnet werden kann.

Für Unternehmen, die das System der Istbesteuerung anwenden und deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Mio.€ nicht überstiegen haben, war neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 11 UStG sowie der Ausführung der Leistung ebenfalls Voraussetzung, dass auch die Zahlung geleistet wurde. Überrechnet nun der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf den leistenden Unternehmer, ist künftig eine Zahlung für den Vorsteuerabzug nicht mehr Voraussetzung.

In diesem Zusammenhang laden wir Sie zu unserem Vortrag im Juni „Steuerreform 2015/16 – was nun?“ ein. >> Termine & Anmeldung

Wolfgang Dibiasi
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