Ab jetzt können Zinsansprüche gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Das Finanzamt ist bekanntlich unnachsichtig, wenn es um die rechtzeitige Abfuhr von Steuerzahlungen geht. Der erste Verspätungszins beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages, bei längerer Säumnis können ein zweiter und ein dritter Säumniszuschlag von jeweils 1% folgen.
Die gute Nachricht: ab sofort haben auch Steuerzahler gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf die Verzinsung gewisser Guthabensbeträge.
Aufgrund einer aktuellen Rechtsprechung, können bei Zahlungsverzögerungen seitens der Abgabenbehörde Zinsen verrechnet werden.
- Grundsätzlich, überprüft die Abgabenbehörde nach der Einreichung der Steuererklärung, ob ein Überschuss an Vorsteuern zu Recht gutgeschrieben werden kann.
- So eine Überprüfung seitens des Finanzamtes kann lange dauern.
- Als Resultat wird den Steuerpflichtigen ein Abgabenfestsetzungsbescheid zugestellt, der als Titel für die Geltendmachung des Umsatzsteuergutschrift dient.
- Falls die Vorsteuerguthaben nicht oder nur teilweise anerkannt wurden, ist es möglich den Bescheid mittels Beschwerde zu bekämpfen.
- Dauert die Durchführung der Prüfungsmaßnahmen, das Rechtsmittelverfahren bzw. das Warten auf die Abgabengutschrift zu lange, können Zinsen gegenüber dem Finanzamt verrechnet werden.
- Der Zinssatz beträgt 2% über dem Basiszinssatz (derzeitig 1,38%).
Somit wurde das Ungleichgewicht zwischen den Ansprüchen der Steuerzahler und den Ansprüchen des Finanzamtes bezüglich der Verzinsung von Zahlungsverzögerungen ausgeglichen.
Für die Praxis bleibt noch unklar, ab wann genau der Fristenlauf beginnt. Diesbezüglich sind die detaillierten Umsetzungsbestimmungen abzuwarten.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).