Arbeitsrechtliche Regelungen für vom Hochwasser betroffene Dienstnehmer:innen
1. Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung
Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn sie nicht zur Arbeit erscheinen können, weil:
- ihr Eigenheim durch das Hochwasser beschädigt wurde,
- sie nahen Angehörigen dringend bei der Bewältigung der Hochwasserschäden helfen müssen,
- der Weg zur Arbeit durch das Hochwasser blockiert ist (z.B. Straßensperren, lokale Überschwemmungen).
Diese Freistellung ist – beschränkt auf die unbedingt benötigte Zeit – bis zu einer Woche zu gewähren. Danach steht den Arbeitnehmer:innen in der Regel keine Entgeltfortzahlung mehr zu. Arbeitgeber:innen erhalten für die in diesem Rahmen fortgezahlten Gehälter keine Rückerstattung. Die betroffenen Arbeitnehmer:innen haben ihre Arbeitgeber:innen unverzüglich zu informieren und bei Bedarf Nachweise (z.B. Fotos, Bestätigungen) vorzulegen.
2. Wenn der Betrieb vom Hochwasser betroffen ist
Wenn ein Hochwasser eine ganze Region betrifft und es Arbeitnehmer:innen deshalb unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, besteht nach verbreiteter Rechtsmeinung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da dieses Ereignis nicht der Sphäre der Arbeitgeber:in zuzurechnen ist. Anders verhält es sich bei Ereignissen, die ausschließlich den Betrieb selbst betreffen. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer:innen weiterhin bezahlt werden. Für diese Entgeltfortzahlung gibt es in der Regel keine zeitliche Begrenzung, es sei denn, es bestehen abweichende Regelungen in Verträgen.
3. Freiwillige Mitglieder von Blaulichtorganisationen
Arbeitnehmer:innen, die während des Hochwassers im Einsatz für Organisationen wie die Feuerwehr oder das Rote Kreuz tätig sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Jedoch können Arbeitgeber:innen, welche ihre Arbeitnehmer:innen im Rahmen eines Großschadenereignisses freiwillig und bezahlt zur freiwilligen Mithilfe bei Blaulichtorganisationen freistellen, durch eine Sonderregelung beim Amt der Landesregierung eine pauschale Einsatzprämie beantragen. Diese Einsatzprämie beträgt € 200,00 pro Tag für jede mindestens 8 Stunden durchgehend im Einsatz gewesende Arbeitnehmer:in.
Steuerliche Erleichterungen
1. Steuerfreie Zuwendungen für Mitarbeiter:innen
Wenn Arbeitgeber:innen freiwillige Zahlungen leisten, um die Hochwasserschäden bei ihren Arbeitnehmer:innen zu beseitigen (z.B. Aufräumarbeiten oder Sachschäden), sind diese von der Lohnsteuer befreit. Diese Abgabenfreiheit bezieht sich nur auf Zuwendungen zur Beseitigung/Milderung der unmittelbaren Katastrophenschäden. Zahlungen zur Minderung der Folgen des Hochwassers, wie zum Beispiel zur Deckung des Verdienstentgangs, sind nicht steuerbefreit.
2. Außergewöhnliche Belastungen
Falls der/die Arbeitgeber:in keine freiwilligen Zahlungen leistet, können Arbeitnehmer:innen die Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Erleichterungen für Betriebe
Betriebe, die durch das Hochwasser in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können Stundungen oder Ratenzahlungen bei Behörden (z.B. Finanzamt, Krankenversicherungsträger) beantragen.
Förderungen und Beihilfen
Für Hochwassergeschädigte gibt es die Möglichkeit, Förderungen aus dem Katastrophenfonds zu beantragen. Diese Anträge werden in der Regel bei den Landesregierungen eingereicht.
Für weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir selbstverständlich gerne für Sie bereit (info@artus.at).