Steuerrelevante Agenden, wie die Antragstellung auf Vorsteuer-Rückerstattung sowie die Beantragung auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden, ebenso werden Steuernachzahlungen für das vorherige Veranlagungsjahr ab dem 1.10. verzinst.
Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2024
Bis zum 30.9.2024 besteht die Möglichkeit, aufgrund eines begründeten Antrags eine Reduzierung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres beim Finanzamt zu beantragen. Dies ist möglich, wenn die ursprünglich vom Finanzamt festgelegten Vorauszahlungen voraussichtlich höher sind als die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2024, da der erwartete Gewinn niedriger ausfallen wird als in den Vorjahren.
Verzinsung von Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2023
Ab dem 1.10.2024 werden für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023 Anspruchszinsen erhoben.
Diese Zinsen werden auf die Differenz zwischen den bereits geleisteten Einkommen- und Körperschaftsvorauszahlungen und der späteren Veranlagungsschuld berechnet. Dies kann entweder zu einer Steuernachzahlung oder einer -gutschrift führen, die jeweils Nachforderungs- oder Gutschriftszinsen zur Folge haben kann.
Ebenfalls werden Nachforderungen aus der Umsatzsteuer beginnend ab 1.10.2024 bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst.
Seit dem 20.9.2023 liegt der Zinssatz für die Anspruchszinsen bzw. Umsatzsteuerzinsen bei 5,88 %, Weitere Erhöhungen sind nicht ausgeschlossen. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist auf einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten begrenzt.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Verzinsung ausbleibt, wenn die Summe der Anspruchszinsen unter € 50,00 liegt. Sie können die Anspruchszinsen vermeiden, indem Sie bis zum 30.9.2024 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung leisten. Anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar. Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig.
Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2023
Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union angefallen sind, sind beim FinanzOnline bis 30.9.2024 einzureichen.
Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2023
Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft einreichen.
Ist der Bilanzstichtag also der 31. Dezember, so hat der Jahresabschluss bis 30. September des Folgejahres offengelegt zu werden. Ist der Bilanzstichtag ein anderer, so verschiebt sich diese Frist entsprechend.
Bisher war die Übermittlung als PDF zulässig, jedoch müssen die Jahresabschlüsse seit 1.7.2022 entweder als XML-Datei über FinanzOnline oder mittels ESEF (European Single Electronic Format) eingereicht werden.
Durch rechtzeitige Investitionen mit dem Gewinnfreibetrag Steuern sparen
Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (z.B. OG, KG) können zur Reduktion ihrer Steuern einen Gewinnfreibetrag geltend machen, welcher den steuerlichen Gewinn reduziert und dabei de facto wie eine Betriebsausgabe wirkt.
Soll der Gewinnfreibetrag in der Steuererklärung 2024 geltend gemacht werden, so müssen die Investitionen noch im Jahr 2024 getätigt werden. Daher empfiehlt es sich, frühzeitig eine Prognoserechnung zur Ermittlung der optimalen Investitionshöhe für die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages zu erstellen.
Spendenbegünstigung Vereine
Die Spendenbegünstigung ist jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres mittels elektronischen Formulars via FinanzOnline durch eine/n Steuerberater:in oder Wirtschaftsprüfer zu verlängern. Für Körperschaften, die einer Abschlussprüfungspflicht unterliegen ist zusätzlich die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüferin erforderlich. Für Vereine mit Stichtag 31.12.2023 ist demnach die Frist 30.9.2024 relevant.
Bei Fragen steht Ihnen ARTUS gerne zur Verfügung (info@artus.at).