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COVID-19 Sonderregelung für Stundungszinsen endet

Corona
date icon 26. Juni 2024

Zur Erinnerung: Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie wurden die Stundungszinsen von 4,5 % auf 2 % über dem Basiszinssatz gesenkt. Diese COVID-19-bedingte Reduzierung der Stundungszinsen ist bis zum 30. Juni 2024 befristet (§ 323c Abs. 13 BAO). Mit dem 1. Juli 2024 endet diese Erleichterungsmaßnahme und die Stundungszinsen steigen wieder auf 4,5 % über dem Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO).

Nach mehreren Jahren mit einem konstant niedrigen Basiszinssatz von -0,62 % und nur COVID-19-bedingten Zinsanpassungen hat die EZB ab 2022 den Basiszinssatz mehrfach erhöht. Aufgrund dieser Anpassungen liegt der Basiszinssatz nun bei 3,88 % pro Jahr, was zu bisherigen Stundungszinsen von 5,88 % pro Jahr geführt hat. Ab dem 1. Juli 2024 steigen die Stundungszinsen nun auf 8,38 % pro Jahr.

Wir haben erst kürzlich über die aktuellen Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen informiert.

Da die COVID-19 Sonderregelung ausläuft und der Basiszinssatz gestiegen ist, steigen die Stundungszinsen merklich an. Es ist daher ratsam, zukünftig sorgfältig zu prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, Abgaben zu stunden oder in Raten zu zahlen.

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Wolfgang Schmid
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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