Aufgrund der Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie in österreichisches Arbeitsrecht (insbesondere in das AVRAG), ist es zu Änderungen für die Ausstellung von Dienstzetteln (und in weiterer Folge auch für Dienstverträge) gekommen. Diese Änderungen gelten seit 28.3.2024 für Neueintritte bzw. neu ausgestellte Dienstzettel und Dienstverträge für echte und freie Dienstnehmer:innen.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Ab sofort besteht ein Wahlrecht für Arbeitnehmer:innen, ob der Dienstzettel ausgehändigt oder in elektronischer Form übermittelt werden soll.
- Die bisherigen Mindestangaben sind wie folgt zu ergänzen:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Sitz des Unternehmens
- Kurze Tätigkeitsbeschreibung (zusätzlich zur Angabe der Tätigkeit)
- Angaben zur Vergütung von Überstunden
- Ggf. Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Art der Auszahlung des Entgelts (zusätzlich zur Angabe der Fälligkeit)
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung (zusätzlich zur Angabe der MV-Kasse)
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Ggf. Angabe eines Anspruchs auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Es besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels, wenn ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wird, der alle erforderlichen Mindestangaben enthält. Beachten Sie in diesem Zusammenhang aber, dass der Dienstzettel ab dem ersten Tag des Dienstverhältnisses ausgestellt werden muss! Bei Verstoß drohen Verwaltungsstrafen.
Diese Änderungen gelten für inländische Dienstverhältnisse. Für Auslandsdienstverhältnisse sind zusätzliche Angaben erforderlich.
Diese Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage, und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung. Nehmen Sie gerne unter info@artus.at Kontakt zu uns auf!