Für den entgangenen Umsatz in den Monaten November und Dezember 2020 wurde ein Umsatzersatz gewährt, sofern eine (zumindest indirekte) Betroffenheit durch Lockdown-Maßnahmen nachgewiesen werden kann. Indirekt Betroffene können den Umsatzersatz für November und/oder Dezember 2020 seit dem 16.2.2021 beantragen.
Ursprünglich wurde für weitere Umsatzausfälle ab Jänner 2021 ein neues Modell angekündigt, der Ausfallsbonus – es wurde jedoch beschlossen, dass die Beantragung des Ausfallsbonus auch schon für November und Dezember 2020 möglich ist.
Voraussetzungen Ausfallsbonus
Im Unterschied zum Umsatzersatz entfällt hier die (direkte oder indirekte) Betroffenheit. Es bekommt daher jedes von der Umsatzeinbuße betroffene Unternehmen einen Umsatzausfall ersetzt.
Der Ausfallsbonus kann für jedes einzelne Monat bis Juni 2021 beantragt werden. Damit nicht jeder Rückgang kompensiert wird, muss ein Umsatzausfall von mindestens 40% im Vergleich zum selben Monat 2019 vorliegen.
Berechnung des Ausfallsbonus
Ist ein Umsatzausfall von > 40% gegeben, kann der Unternehmer von diesem Umsatzausfall 30% Ausfallsbonus erhalten (max 60.000 €).
Der Ausfallsbonus ist dann zur Hälfte ein echter Ausfallsersatz und Zuschuss. Der verbleibende Rest wird als Vorauszahlung auf den Fixkostenzuschuss 800.000 angesehen und verringert dessen Auszahlungsbetrag dann entsprechend.
Da anders als beim Umsatzersatz auf den Umsatzrückgang abgestellt wird, führt eine Änderung des Geschäftsmodell bspw durch einen Abholservice sehr wohl zu einem niedrigeren Zuschuss. Im Umsatzersatz November bzw Dezember 2020 war das noch anders.
Beantragung Ausfallsbonus
Die Antragstellung ist jeweils ab 15. des Folgemonats über FinanzOnline möglich. Der Ausfallsbonus kann seit dem 15.2.2021 beantragt werden.