Auch wenn die Wirtschaft beginnt sich langsam wieder von Corona zu erholen, gibt es nach wie vor Branchen, die stark davon betroffen sind und noch immer unter erheblichen Umsatzrückgängen leiden. Aus diesem Grund wurden die bestehenden Beihilfen adaptiert und verlängert. Vor allem beim Kriterium des Umsatzausfalls wurde nachgeschärft, so dass einheitlich 50% Rückgang (statt 30-40% je nach Förderprogramm) erforderlich sind.
Ausfallsbonus II
Der Ausfallsbonus kann letztmalig für den Juni 2021 in Anspruch genommen wurden. Unter leicht geänderten Voraussetzungen wurde nun der Ausfallsbonus II für die Monate Juli bis September 2021 geschaffen. Im Detail wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Umsatzrückgang 50% (statt 40%)
- Kein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 mehr möglich
- Branchenabhängige Ersatzrate (10-40% statt wie bisher einheitlich 15%)
- Neu: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen Vergleichsumsatz 2019 nicht übersteigen
Verlustersatz
Dieser wurde um weitere 6 Monate verlängert, so dass ein Verlust bis Dezember 2021 davon erfasst sein kann. Insgesamt kann der Verlustersatz somit 15,5 Monate (16.09.2020 – 31.12.2021) betragen. Im Verlängerungszeitraum ( 2. Jahreshälfte 2021) muss dafür jedoch ein höherer Umsatzausfall von 50% (bisher 30%) gegeben sein.
Härtefallfond
Dieser wird um 3 weitere Monate – somit Juli bis September 2021 – verlängert. Der Mindestbetrag wird jedoch von 1.100 € auf 600 € gekürzt. Die Obergrenze von 2.000 € bleibt weiterhin bestehen.
ACHTUNG: Die Antragsfrist endet bereits im Oktober 2021.
Kurzarbeit Phase 5
Auch die Kurzarbeit geht in eine weitere Phase bis Ende Dezember 2021. Es gelten dieselben Kriterien wie in der Phase 4 und es muss ein Umsatzrückgang von mindestens 50% nachgewiesen werden (Vergleich Q3/2020 mit Q3/2019). Es besteht eine Mindestarbeitszeit von 30%, die nur in Ausnahmefällen unterschritten werden kann.