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Steuerreform 2021

Corona, Recht & Steuern
date icon 13. Dezember 2020

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu und – nicht zuletzt auch auf Grund der anhaltenden COViD-19-Pandemie – hat der Nationalrat am 10.12.2020 einige wesentliche Maßnahmen zur Erleichterung der Covid 19 – Krisenbewältigung beschlossen. Im Wesentlichen sind dies:

1. Steuerstundungen und Zahlungsfristen im Jahr 2021
Insgesamt wurden rd 6,5 Mrd Euro bisher gestundet – zu bisherigen Regelungen siehe unseren Beitrag Stundungen Österreichische Gesundheitskasse und Finanzamt. Grundsätzlich sollten diese Abgaben im Jahr 2021 – neben den laufenden Abgaben des Jahres 2021 selbst – bezahlt werden. Da die COVID-19 Krise bedauerlicherweise uns noch länger begleiten dürfte, stellt diese doppelte Liquiditätsbelastung die Unternehmen (individuelle und je nach Branche durchaus unterschiedlich) vor erhebliche Schwierigkeiten. Es wurden daher folgende Erleichterungen beschlossen:

  • Die generelle Stundung wird von 15.1. bis 31.3.2021 verlängert (ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich), bis dahin entfallen auch Stundungs-, Anspruchs- oder Säumniszinsen für Veranlagungen 2019 und 2020 bzw für laufende Abgaben.
  • Ab April 2021 beginnt ein Ratenzahlungskonzept, die Dauer der möglichen Ratenzahlung wird von bisher grundsätzlich 12 Monaten (mit 4,5% Zinsen über dem Basiszinssatz) auf NEU bis zu 36 Monaten mit 2% Zinsen über dem Basiszinssatz verlängert.

2. COVID 19 Förderungen

  • COVID-Förderungen künftig nur bei steuerlichem Wohlverhalten
    Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Ausformulierung, der in den diversen FAQs diverser Förderprogramme bereits enthaltenen Ausschlussgründe des Finanzstrafrechts und sonstigen Wohlverhaltens auf die Dauer von 5 Jahren ab der jeweiligen Förderung.

3. Weihnachtsgutscheine, Pendlerpauschale, Lohnsteuer bei Kurzarbeit

  • Steuerfreie Ausgabe von Weihnachtsgutscheinen an Mitarbeiter bis 365 € möglich als Ausgleich für Entfall der Weihnachtsfeier
  • Das Pendlerpauschale wird trotz Corona-bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt werden. Zusätzlich soll die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiterbestehen.
  • Auch im Kalenderjahr 2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.
  • Zu bisherigen Regelungen siehe unseren Beitrag Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit COVID-19
  • Die Investitionsprämie wird intensiv genutzt und übertrifft offenbar alle Erwartungen. Bereits ausgenutzt sind 2 Mrd und daher ist eine Aufstockung des Budgets für Investitionsprämie von 2 auf 3 Mrd Euro erfolgt. Besonders interessant ist auch das E-KFZ – siehe dazu auch unseren Beitrag Elektrofahrzeug vs. Kfz mit Verbrennungsmotor.
  • Details zur degressiven Abschreibung werden klargestellt, zum Grundsatz siehe unseren Beitrag Konjunkturstärkungspaket 2020 beschlossen.
  • Umsatzsteuer
    • USt-Befreiung für COVID-19-Impfstoffe und -Diagnostika
      Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind bis 31.12.2022 steuerfrei. Dies gilt ab dem Tag nach Kundmachung der diesbezüglichen Änderung der EU-Richtlinie.
    • Beibehaltung der 5%igen Umsatzsteuer bis 31.12.2021
      Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis Ende 2021 verlängert werden.
      Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen. Auch die Kulturbranche soll vom ermäßigten Steuersatz von 5% für bestimmte Umsätze profitieren. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern.
  • Ertragsteuer
    Verlängerung der steuerlichen Begünstigung von Ärzten: Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) sowie die Gebäudebegünstigung in diesem Zusammenhang sollen trotz Rückkehr aus dem Ruhestand aufgrund der Coronakrise nicht nachträglich entfallen.

4. Konsequenzen des BREXIT und andere Neuerungen
Neben Corona führen aber auch noch andere Umstände wie das Regierungsprogramm oder auch der Austritt Großbritanniens aus der EU zu Änderungen im Steuerrecht. Die wichtigsten sind:

  • Änderungen der Kleinunternehmerpauschalierung im EStG: Anpassung an Kleinunternehmer iSd UStG
  • Herabsetzung der 1. Stufe der Einkommensteuer von 25% auf 20% seit 1.1.2020
  • Herabsetzung der USt auf 10% für Damenhygieneartikel
  • Herabsetzung der USt auf 10% für Reparaturen
  • Einführung einer Zinsschranke für Konzernunternehmen
  • BREXIT: Adaptierung des UStG, da Großbritannien ab 1.1.2021 als Drittstaat anzusehen ist
Wolfgang Dibiasi
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